Dr. Wolfgang Schäuble, Bundesinnenminister wörtlich am 04.06.2008:

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Die Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gliedern sich wie folgt:
Zitate von der Internetsite der Universität Saarbrücken, Rechtsterminologie – öffentliches Recht:
Grundrechte des Grundrechtkatalogs gem. Art. 1 bis 19 GG
1. die Freiheitsrechte = spezielle = Artt. 2; 4-6; 8-14; 16; 17; 19 IV GG
2. die Freiheitsrechte = allgemeine = Art. 2 I GG
3. die Gleicheitsrechte = spezielle = Artt. Art. II, III GG
4. die Gleichheitsrechte = allgemeine = Art. 3 I GG
grundrechtsähnliche Grundrechte
1. die Freiheitsrechte = Art. 20 IV; 101; 103; 104 GG
2. die Gleicheitsrechte = Art. 33 I, II, III; 38 I 1 GG
Funktion der Grundrechte (im Verhältnis Privatsubjekt / Staat)
1. Abwehrrechte (status negativus)
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, wenn dieser unmittelbar oder mittelbar in Grundrechte eingreift.
2. Leistungsrechte (status positivus)
Grundrechte können den Staat zum Handeln verpflichten
Bsp. Art. 6 IV, V ; 7 IV; 16a GG
3. Mitwirkungsrechte (status aktivus)
aktives und passives Wahlrecht, Art. 38 I 1, II GG; Recht auf Chancengleichheit bei dem Zugang zu öffentlichen Ämtern, Art. 33 I, II, III GG
4. Einrichtungsgarantien
institutionelle Einrichtungsgarantie: öffenlich-rechtliche Einrichtungen sind garantiert.
Institutsgarantie: Einrichtungen des Privatrechts sind garantiert.
Bsp.: Ehe und Familie, Art. 6 I GG; freie Presse, Art. 5 I GG; Eigentum und Erbrecht, Art 14 I GG
Rechtschutz bei Grundrechtsverletzungen
a) Klage vor den Fachgerichten
Die Grundrechtsprüfung erfolgt im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der angegriffenen Maßnahme
b) Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Die Grundrechtsprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgt nur subsidiär, d.h. der Beschwerdeführer muß zunächst den fachgerichtlichen Rechtsschutz voll ausschöpfen.
Die Einschränkung von Grundrechten
Grundrechte bilden insgesamt eine objektive Wertordnung. Sie sind aber nicht aneinander gereihte gleichwertige, uneingeschränkte Gewährleistungen von Rechten, sondern zueinander abgestuft. Diese Abstufung liegt darin, daß der Verfassungsgeber die einzelnen Grundrechte mehr oder minder stark eingeschränkt hat.
a) unbeschränkte Gesetzesvorbehalte
Ein Grundrechtsartikel spricht eine Gewährleistung aus, sieht aber zugleich vor, daß diese durch Gesetz beschränkt werden kann. Diese Beschränkung ist nicht näher qualifiziert.
Bsp.: “In diese Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.” Art. 2 II 3 GG
“Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch oder aufgrundeines Gesetzes beschränkt werden.” Art. 8 II GG
b) qualifizierte Grundrechtsvorbehalte
Ein Grundrechtsartikel spricht eine Gewährleistung aus, sieht aber zugleich vor, daß diese durch Gesetz beschränkt werden kann. Hierbei ist aber die Beschränkung nur für bestimmte Fälle erlaubt.
Bsp.: “Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen” Art. 6 III GG
c) verfassungsimmanente Schranken
Hierbei handelt es sich um ungeschriebene Grundrechtsbeschränkungen. Sie kommen zur Anwendung, wenn das jeweilige Grundrecht seinem Wortlaut nach keinen Gesetzesvorbehalt kennt. Die Beschränkung erfolgt hier durch andere Rechte, die grundgesetzlich garantiert sind.
Die verfassungsimmanenten Schranken dienen der Bewältigung von Konflikten, die entstehen, wenn Freiheitsrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger aufeinander treffen.
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