Rund 250.000 bundesdeutsche Finanzbeamte sowie sämtliche Finanzrichter der gegenwärtigen Länderfinanzgerichte sowie des Bundesfinanzhofes stehen im dringenden Verdacht, gemäß § 81 StGBi.V.m. § 92 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB seit dem Inkraftreten des Bonner Grundgesetzes als der auch sie als grundrechtsverpflichtete Amtsträger in Ausübung ihres Amtes zwingend bindenden ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland Verfassungshochverrat begangen zu heben bzw. noch heute zu begehen.
Persönlich unantastbar, hat der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg den treuen Dienern versprochen und gleichzeitig die Zielvorgabe für das Beitreiben von Umsatzsteuer für das laufende Jahr damals um ein Viertel, nämlich von “5.000 Millionen” (red. 5 Mrd.) noch 1950 auf “6.250 Millionen” (red. 6.2 Mrd.) D-Mark für 1951 von der bundesdeutschen Finanzverwaltung verlangt. Gleichzeitig hat er die Finanzbeamten auf den Geist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eingeschworen. (Rede Schäffer 15.01.1951 Siegburg)
Wie die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit mit Blick auf den absoluten Vorrang des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als ranghöchste Rechtsnorm tatsächlich heute wie damals 1959 einzuordnen ist, zeigt der Vortrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Adolf Arndt am 17.10. in Kassel:
…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf. (vollständiger Wortlaut )
Die im bundesdeutschen Strafgesetzbuch nicht verankerte Strafbarkeit eines zugunsten der Bundes- und der Landeskassen raubenden und plündernden bundesdeutschen Finanzbeamten stellt die Rechtsstaatlichkeit der gesamten Bundesrepublik Deutschland seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 einzig in Frage. (Details dazu hier in diesem Blog)
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