
Auf ihrer 85. Plenarsitzung habe die Vereinten Nationen am 09. Dezember 1998 die Resolution A/RES/53/144, die die UN unter folgenden Titel stellte:
Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen.
In dieser Resolution heißt es auszugsweise (vollständiger Wortlaut hier):
Artikel 1
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken.
Artikel 2
1. Jeder Staat trägt die Hauptverantwortung dafür und hat die Pflicht, alle Menschen-rechte und Grundfreiheiten zu schützen, zu fördern und zu verwirklichen, indem er unter anderem alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Bedingungen sowie die rechtlichen Garantien zu schaffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass alle seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen alle diese Rechte und Freiheiten in der Praxis genießen können. 2. Jeder Staat ergreift alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Erklärung genannten Rechte und Freiheiten wirksam garantiert sind.
Artikel 3
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit der Charta der Vereinten Nationen und den sonstigen internationalen Verpflichtungen des jeweiligen Staates auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehen, bilden den rechtlichen Rahmen für die Verwirklichung und den Genuss der Menschen-rechte und Grundfreiheiten, innerhalb dessen alle in dieser Erklärung genannten Tätigkeiten zur Förderung, zum Schutz und zur effektiven Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten durchzuführen sind.
Artikel 9
1. Bei der Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte nach dieser Erklärung, hat jeder Mensch, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Schutz im Falle der Verletzung dieser Rechte.
2. Zu diesem Zweck hat jeder, dessen Rechte oder Freiheiten mutmaßlich verletzt wurden, das Rechte, entweder persönlich oder durch einen rechtlich bevollmächtigten Vertreter, bei einem Gericht oder einer anderen durch Gesetz geschaffenen Stelle, die unabhängig, unparteiisch und zuständig ist, Beschwerde einzulegen und diese in öffentlicher Verhandlung rasch prüfen zu lassen und von dem Gericht oder der sonstigen Stelle eine rechtmäßige Entscheidung zu erhalten, die ihm Wiedergutmachung verschafft, einschließlich einer etwaigen Entschädigung, falls die Rechte oder Freiheiten der betreffenden Person verletzt wurden, sowie die Durchsetzung der Entscheidung und der zugesprochenen Entschädigung zu erwirken, all das ohne ungebührliche Verzögerung. Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten anderer beeinträchtigen könnte, soll diese Rechte und Freiheiten achten und die einschlägigen nationalen und internationalen berufs- und standesrechtlichen Verhaltensvorschriften und sein Berufsethos befolgen.
3. Zu demselben Zweck hat jeder Mensch das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, unter anderem
a) durch Petitionen oder andere geeignete Mittel bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen oder jeder anderen in der Rechtsordnung des Staates vorgesehenen zuständigen Stelle Beschwerde gegen die Politik und die Handlungen einzelner Amtsträger und Regierungsorgane im Hinblick auf Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzulegen, wobei über die Beschwerde ohne ungebührliche Verzögerung zu entscheiden ist;
b) öffentlichen Verhandlungen, Verfahren und Prozessen beizuwohnen, um sich eine Meinung über ihre Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und den dem Staat obliegenden oder von ihm eingegangenen anwendbaren internationalen Verpflichtungen zu bilden; Grundfreiheiten zur Folge haben, sowie gegen von Gruppen oder Einzelpersonen begangene Gewalthandlungen, die den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen, mit friedlichen Mitteln vorgeht oder sich ihnen
c) fachlich qualifizierten Rechtsbeistand oder sonstige einschlägige Beratung und Unterstützung zur Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzubieten und zu gewähren.
4. Zu demselben Zweck und im Einklang mit den anwendbaren internationalen Rechtsakten und Verfahren hat jeder Mensch, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, das Recht auf ungehinderten Zugang zu und Verkehr mit internationalen Organen, die über eine allgemeine oder besondere Zuständigkeit verfügen, Mitteilungen zu Angelegenheiten der Menschenrechte und Grundfreiheiten Zweck der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit friedlichen Mitteln, im Einklang mit Artikel 3, dienen.
5. Der Staat führt eine rasche und unparteiische Untersuchung durch oder stellt sicher, dass eine Untersuchung stattfindet, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten stattgefunden hat.
Artikel 10
Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.
Artikel 14
1. Dem Staat obliegt die Verantwortung, gesetzgeberische, justitielle, administrative oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bei allen seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen das Verständnis ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern.
Artikel 19
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für eine Einzelperson, eine Gruppe oder ein Organ der Gesellschaft oder für einen Staat das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung genannten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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In der Bundesrepublik Deutschland wird diese UN – Resolution bis heute von Seiten der drei Gewalten (Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung) nahezu vollständig negiert. Dieser Resolution steht ausdrücklich das verfassungswidrig am 12.03.1951 ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage mit dem BverfGG eingeführte Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde nach Ausschöpfung des Rechtsweges entgegen. Daran ändert auch die Aufnahme der Verfassungsbeschwerde in die Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG und Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG nichts. BverfGG und die Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG und Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG kollidieren mit dem absoluten prozessualen Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und sind daher verfassungswidrig und “ex tunc” nichtig.
Bis heute ist der verfassungsrechtlich verankerte uneinschränkbare prozessuale Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gegen Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt seiner tatsächlichen Wirkweise gegen die drei Gewalten durch verfassungswidriges einschränkendes Prozessrecht und damit einhergehende verfassungswidrige Rechtsprechung entzogen.
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