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Tages-Archive: 30. März 2011

Vier Jahre und 10 Monate nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes waren es Scheins die grundgesetzwidrigen Machenschaften der aus der nationalsozialistischen Finanzverwaltung nahezu 1:1 hervorgegangenen bundesdeutschen Finanzverwaltung, die im niedersächsischen Quakenbrück in der letzten Februarwoche des Jahres 1954 den Dachdeckermeister Wilhelm B. in den Selbstmord getrieben haben. Namentlich sollen es die grundgesetzwidrigen Methoden eines gewissen Steuerprüfers Thönissen gewesen sein, die zu diesem tragischen Ereignis damals geführt haben.

4.000 Menschen haben daraufhin in Quakenbrück ihren Unwillen öffentlich gegen die Methoden der Steuerfahndung bekundet. Der Bürgermeister der Stadt sagte, man müsse an den Gesetzgeber die Forderung stellen, Steuern und Steuergesetze zu schaffen, die für alle tragbar sind. Es sei unmoralisch, die durch den Staat selbst als untragbar erkannten Steuern durch raffinierte Prüfungen dennoch hereinzuholen. Der zweite Geschäftsführer des Bundes der Steuerzahler, Seegers, erklärte, der Fall B. habe Mängel aufgedeckt, die die Finanzbehörden abstellen müßten. Wo Betriebsprüfer ihre Befugnisse mißbrauchten, müßten die Behörden mit schonungsloser Kritik rechnen. Seegers forderte schließlich eine Überprüfung der Anweisungen an die Fahnder und Prüfer durch die Finanzbehörden und vor allem die Entfernung ungeeigneter Beamter.

Der niedersächsische Finanzminister Kübel erklärte nach der Beerdigung vor Pressevertretern, die Zersplitterung des Steuerrechts und die Überhöhung der Steuern seien die Ursache dieser Missstände. Man wolle jetzt aber in der Finanzlehranstalt in Hohegeiß eine gemeinsame Aussprache mit Beamten der Steuerfahndung, Betriebsprüfern sowie Vertretern des Handwerks, der Industrie, des Handels und der Gewerkschaften durchführen. Die zuständige Oldenburger Abteilung der Oberfinanzdirektion Hannover erklärt, der Betriebsprüfer Thönissen habe den Handwerksmeister, „der offenbar Alkohol zu sich genommen hatte”, zu beruhigen versucht. Es seien noch gar keine Nachzahlungen festgesetzt gewesen und auch hinterher würde noch eine Einspruchsmöglichkeit bestanden haben. Thönissen habe sich „im besten Einvernehmen” mit Handschlag von ihm verabschiedet. (Quelle: die Zeit, Ausgabe vom 04.03.1954)

Wie heißt es in den Protokollen des parlamentarischen Rates unter Behandlung von Eingaben aus der Bevölkerung, hier die Eingabe 580 in Z 5, 110, Bl. 73, beraten auf der 31. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen 16.12.1948, 13.34 bis 17.08 h:

“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vorwie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würdeohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird. Zu diesem Punkt ist nichts weiter zu sagen.”

Hätte der damalige Bürgermeister von Quakenbrück die Protokolle des parlamentarischen Rates gelesen gehabt, hätte ihm auffallen müssen, dass da noch immer trotz des Inkraftretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland Scheins Praktiken von Seiten der Finanzbeamten und -behörden an den Tag gelegt wurden, die nicht in Einklang mit den grundgesetzlich verankerten Rechtsbefehlen standen.

Seegers und Kübel hätte die Redaktion der Zeit mit der Rede des ersten bundesdeutschen Finanzministers Fritz Schäffer vom 15.02.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg konfrontieren müssen, hatte dieser doch dort ausdrücklich den treuen Dienern “persönliche Unantastbarkeit” ( Straffreiheit ) zugesichert für ihr fiskalisches Tun zugunsten der Staatskasse. Hatte dort in Siegburg dieser Fritz Schäffer doch schon für das Jahr 1951 die Zielvorgabe allein für die Umsatzsteuer um 25% gegenüber dem Jahr 1950 angehoben. Nicht 5.000 Millionen DM sollten eingetrieben werden, sondern jetzt 6.125 Millionen DM sollten es werden. Das Instrument dazu war und ist die Steuerprüfung.

2002 hat auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof die Feststellung getroffen, dass das derzeitige Steuerrecht noch immer nicht mit dem 1949 in Kraft getretenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang steht. Er hat dazu in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts” wie folgt thesenhaft formuliert:

  1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten (red. den Bürger)  gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen (Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG).
  2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
  3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
  4. Es interessiert ihn (red. den Finanzbeamten) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
  5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.

Und auch bis heute hat sich an den grundgesetzwidrigen Machenschaften des bundesdeutschen Fiskus nichts geändert, es darf mit Recht behauptet werden, man ist inzwischen noch wesentlich dreister geworden, denn die den zugunsten des Staates im Sinne von § 353 StGB die Bürger plündernden Finanzbeamten garantierte Straffreiheit schützt und nützt.

 

Vier Jahre und 10 Monate nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes waren es Scheins die grundgesetzwidrigen Machenschaften der aus der nationalsozialistischen Finanzverwaltung nahezu 1 : 1 hervorgegangenen bundesdeutschen Finanzverwaltung, die im niedersächsischen Quakenbrück in der letzten Februarwoche des Jahres 1954 den Dachdeckermeister Wilhelm B. in den Selbstmord getrieben haben. Namentlich sollen es die grundgesetzwidrigen Methoden eines gewissen Steuerprüfers Thönissen gewesen sein, die zu diesem tragischen Ereignis damals geführt haben.

4.000 Menschen haben daraufhin in Quakenbrück ihren Unwillen öffentlich gegen die Methoden der Steuerfahndung bekundet. Der kommissarische Bürgermeister der Stadt Bockstiegel sagte, man müsse an den Gesetzgeber die Forderung stellen, Steuern und Steuergesetze zu schaffen, die für alle tragbar sind. Es sei unmoralisch, die durch den Staat selbst als untragbar erkannten Steuern durch raffinierte Prüfungen dennoch hereinzuholen. Der zweite Geschäftsführer des Bundes der Steuerzahler, Seegers, erklärte, der Fall B. habe Mängel aufgedeckt, die die Finanzbehörden abstellen müßten. Wo Betriebsprüfer ihre Befugnisse mißbrauchten, müßten die Behörden mit schonungsloser Kritik rechnen. Seegers forderte schließlich eine Überprüfung der Anweisungen an die Fahnder und Prüfer durch die Finanzbehörden und vor allem die Entfernung ungeeigneter Beamter.

Der niedersächsische Finanzminister Kübel erklärte nach der Beerdigung vor Pressevertretern, die Zersplitterung des Steuerrechts und die Überhöhung der Steuern seien die Ursache dieser Missstände. Man wolle jetzt aber in der Finanzlehranstalt in Hohegeiß eine gemeinsame Aussprache mit Beamten der Steuerfahndung, Betriebsprüfern sowie Vertretern des Handwerks, der Industrie, des Handels und der Gewerkschaften durchführen. Die zuständige Oldenburger Abteilung der Oberfinanzdirektion Hannover erklärt, der Betriebsprüfer Thönissen habe den Handwerksmeister, „der offenbar Alkohol zu sich genommen hatte”, zu beruhigen versucht. Es seien noch gar keine Nachzahlungen festgesetzt gewesen und auch hinterher würde noch eine Einspruchsmöglichkeit bestanden haben. Thönissen habe sich „im besten Einvernehmen” mit Handschlag von ihm verabschiedet. ( Quelle: die ZEIT, Ausgabe vom 04.03.1954 )

Wie heißt es in den Protokollen des parlamentarischen Rates unter Behandlung von Eingaben aus der Bevölkerung, hier die Eingabe 580 in Z 5, 110, Bl. 73, beraten auf der 31. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen 16.12.1948, 13.34 bis 17.08 h:

“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird. Zu diesem Punkt ist nichts weiter zu sagen.”

Hätte der damalige Bürgermeister von Quakenbrück die Protokolle des parlamentarischen Rates gelesen gehabt, hätte ihm auffallen müssen, dass da noch immer trotz des Inkraftretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland Scheins Praktiken von Seiten der Finanzbeamten und -behörden an den Tag gelegt wurden, die nicht in Einklang mit den grundgesetzlich verankerten Rechtsbefehlen standen.

Seegers und Kübel hätte die Redaktion der Zeit mit der Rede des ersten bundesdeutschen Finanzministers Fritz Schäffer vom 15.02.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg konfrontieren müssen, hatte dieser doch dort ausdrücklich den treuen Dienern “persönliche Unantastbarkeit” ( Straffreiheit ) zugesichert für ihr fiskalisches Tun zugunsten der Staatskasse. Hatte dort in Siegburg dieser Fritz Schäffer doch schon für das Jahr 1951 die Zielvorgabe allein für die Umsatzsteuer um 25% gegenüber dem Jahr 1950 angehoben. Nicht 5.000 Millionen DM sollten eingetrieben werden, sondern jetzt 6.125 Millionen DM sollten es werden. Das Instrument dazu war und ist die Steuerprüfung.

2002 hat auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof die Feststellung getroffen, dass das derzeitige Steuerrecht noch immer nicht mit dem 1949 in Kraft getretenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang steht. Er hat dazu in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts” wie folgt thesenhaft formuliert:

1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten ( red. den Bürger )  gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ).

2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.

3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.

4. Es interessiert ihn ( red. den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.

5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.

Und auch bis heute hat sich an den grundgesetzwidrigen Machenschaften des bundesdeutschen Fiskus nichts geändert, es darf mit Recht behauptet werden, man ist inzwischen noch wesentlich dreister geworden, denn die den zugunsten des Staates im Sinne von § 353 StGB die Bürger plündernden Finanzbeamten garantierte Straffreiheit schützt und nützt.