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Folter in Deutschland heute

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Haftbefehle dürfen nur im Strafrecht angewandt werden – das ist international so geregelt. Haftbefehle dürfen daher nicht zur Erpressung angewandt werden.

Das ergibt sich aus Art. 25 GG i.V.m. Art. 11 Internationaler Pakt vom 19.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte von 1966 – BGBl. 1973 II S. 1533 – am 23. März in Kraft getreten, für die Bundesrepublik Deutschland trat der Pakt mit Ausnahme des Art. 41 am 23 März 1976  - BGBl. 1976 II S. 1068, Art. 41 sodann am 28. März 1979 – BGBl. 1979 II S. 1218 in Kraft.

Art. 11 lautet:

“Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen”.

Dennoch werden Haftbefehle erstellt und damit vollstreckt. Es sollte geprüft werden, ob dieser Haftbefehl überhaupt unterschrieben ist, beantragen Sie daher die Akteneinsicht.

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die Schriftformvorschriften finden Sie im § 126 BGB.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. Apr 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).

Das bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig ist! Unterschriften unter Urteilen wie “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel sind in echten Rechtsstaaten rechtsunwirksam weil Müller auch der Hausmeister als Justizangestellter sein kann und nicht nachvollzogen werden kann wer das Urteil tatsächlich erlassen hat! Solche Urteilsentwürfe oder Scheinurteile werden von unwissenden Polizisten und Gerichtsvollziehern trotzdem vollstreckt und dass obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse in noch verschärfterer Form gelten:

Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluß vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO. Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

 


 

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