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Folter in Deutschland heute

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Der Zivilrichter Paarmann am Landgericht Stade macht aus seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung scheinbar keinen großen Hehl mehr, deutet er vorsätzlich fälschlich die auf Art. 19 Abs. 4 GG basierende Folgenbeseitigungsklage gegen den Obergerichtsvollzieher Andrè Grewe wegen unzulässiger fortgesetzter Verletzung der Freiheitsgrundrechte des anerkannten freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger unter Anwendung von ausdrücklich seit dem Potsdamer Ankommen vom 02.08.1945 von den Alliierten verbotenem Naziunrecht (Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, Details hier) schlicht in ein der Zivilprozessordnung eigenes Rechtsmittel, nämlich in die ihm geläufige aber hier nicht infrage kommende Vollstreckungsabwehrklage um. So glaubt er scheinbar, die zivilrichterliche Zuständigkeit der funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichterin Gerdes–Franzki beim AG Otterndorf sowie auch seine ebenfalls funktional – und sachliche zivilrichterliche Unzuständigkeit “kraft Amtes” verschleiert bzw. aufgehoben zu haben. Doch da irrt der hier erkennbar als Verfassungsfeind fungierende Richter Paarmann.

Details zur Folgenbeseitigungsklage sowie die darin richterlicher Auslegung oder Deutung unzugänglich gestellten Anträge vom 26.10.2010 gegen den OGV Grewe lesen sich hier:

“Vom Rechtsstaat über Richterstaat zum Willkürstaat am Beispiel des Amtsgerichtes Otterndorf sowie dem Landgericht Stade” (Link )

Richterin Gerdes-Franzki fälscht vorsätzlich um ihre richterliche Zuständigkeit und richterliches Handeln glaubhaft erscheinen zu lassen eine Folgenbeseitigungsklage gegen den OGV Andrè Grewe zu einer Erinnerung und Beschwerde gegen offenkundig nichtige Vollstreckungstitel (Link)

Mit Beschluss vom 03.03.2011 hob der Richter Paarmann beim LG Stade zwar die nichtige Entscheidung der funktional und sachlich unzuständigen Richterin Gerdes–Franzki auf, doch da sowohl das LG Stade als auch er als Zivilrichter für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG funktional und sachlich unzuständig ist, unterstreicht es lediglich erkennbar die verfassungsfeindliche Haltung des auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Richters Paarmann. Der Beschluss 7 T 215/10 des Richters Paarmann ist somit auch nur nichtig und daher deklaratorisch aufzuheben. (Hier als pdf-Datei)

Der aufmerksamer Leser sollte sein Augenmerk auf das Vokabular der Gründe in diesem nichtigen Beschluss des Richters Paarmann legen. Erkennbar die aktiv vorgenommenen Verfälschungen, um nach der nationalsozialisitschen Rechtslehre, die bis heute an den Universitäten vorherrscht, so Prof. Dr. Gerhard Wolf in seinem Aufsatz von 1996, “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?”, dem gewollten Ergebnis möglichst unbemerkt für Dritte die verfälschten Gründe  aufzuzwingen.

Sowohl der Richterin Gerdes-Franzki als auch dem Richter Paarmann ist die Befähigung zum Richteramt vor dem Hintergrund ihrer Treuepflicht zur freiheitlich–demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes aufgrund ihrer unter den Aktenzeichen 8 M 876/09 AG Ott und 7 T 215/10 LG Stade hier an den Tag gelegten der Rechtsbeugung gleichkommenden richterlichen Handlungen abzusprechen, stattdessen sind gegen beide Personen wegen des Tatbestandes des Hochverrates gemäß § 81 Abs.1 Ziff. 2 StGB i.V.m. § 92 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB die Ermittlungen aufzunehmen.

Hier noch einmal die wichtigsten Punkte aus der Entstehungsgeschichte des Bonner Grundgesetzes und seiner einmaligen Rechtswirksamkeit gegen die drei Gewalten seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949:

Am 21.09.1948 fasste der Ausschuss für Grundsatzfragen des parlamentarischen Rates den Beschluss Nr. 5 und legte fest, dass die Grundrechte nicht nur die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, sondern auch den Gesetzgeber als unmittelbares Recht binden solle, wenn das vom parlamentarischen Rat zu schaffende Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten würde. Am 23.05.1949 war es soweit, mit ausdrücklicher Genehmigung  der Alliierten vom 12.05.1949 heißt es seither im Art. 1 Abs. 3 GG, Zitat:

“Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”

Gleichzeitig legte der parlamentarische Rat im Art. 1 Abs. 2 GG die Unverletzlichkeit der im Grundrechtekatalog des Bonner Grundgesetzes mit Gesetzeskraft verankerten Freiheitsgrundrechte fest.

Um effektiven Rechtsschutz gegen eventuelle unzulässige Grundrechteverletzungen gewährt zu wissen, schuf der parlamentarische Rat als Verfassungsgeber die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG, in der es heißt:

“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.”

Weder in der Weimarer Verfassung noch in der Reichsverfassung des Dritten Reiches hatten die dort normierten Freiheitsgrundrechte Gesetzeskraft. Staatsrechtslehre und Rechtsprechung suspendierten diese in der Weimarer Republik, so dass sie leerliefen und im Dritten Reich setzten die Nazis mit der sog. Reichstagsbrandverordnung die Freiheitsgrundrechte einfach außer Kraft. Aus den Protokollen des parlamentarischen Rates ergibt sich zweifelsfrei, dass man sich dieser Mechanismen bewusst gewesen ist und deshalb Vorsorge im Bonner Grundgesetz getroffen haben wollte. (Details finden sich wie immer hier in diesem Blog)

 

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