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Der Richter am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin lässt in manch seinen Entscheidungen zweifelsfrei erkennen, dass er mit der absoluten Vorrangstellung des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, der auch er sich als Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG bedigungslos zu unterwerfen hat, nichts sonderlich am Hut zu haben scheint.

Dem Richter am Amtsgericht Cuxhaven Stefan Redlin ist Scheins die Wirkweise von absoluten Freiheitsgrundrechten des Bonner Grundgesetzes nicht bekannt, sie können nämlich einfachgesetzlich nicht eingeschränkt werden. Ein bundesdeutscher Richter, der sogar seinen Richtereid auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, hat dieses zu wissen, ansonsten ist er für das Richteramt ungeeignet, bestehen doch erhebliche Zweifel an seiner Treue zur Verfassung und der Fähigkeit sich aktiv für die freiheitlich–demokratische Grundordnung einzusetzen und dieses notfalls kämpferisch zu verteidigen.

Wenn der Richter am Amtsgericht Cuxhaven Redlin meint, die Nichtigkeit der vom Finanzamt Cuxhaven erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie der folgenden Finanzgerichtsurteile sei nicht gegeben, sondern nur vermeintlich, stattdessen wären sie bestand- und rechtskräftig, so irrt er. Die Bescheide und Urteile basieren nämlich auf einer nichtigen Gesetzesvorschrift, die vom Finanzamt Cuxhaven bei sämtlichen Steuerbescheiden als Ermächtigungsgrundlage benutzt worden ist. Es handelt sich um die Vorschrift des § 18.1.1 EStG.

Der anerkannte freischaffende Künstler Burkhard Lenniger hat das Finanzamt Cuxhaven und die Finanzgerichtsbarkeit immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verfassungswidrigkeit des § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934 in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ wegen der Kollision mit der höherrangigen Norm des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG (Kunstfreiheitsgarantie) so eindeutig ist, dass sie einer richterlichen Wertung, wie sie grundsätzlich für jeden Richter besteht, praktisch entzogen ist. Die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ wegen der Kollision mit der höherrangigen Norm des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG (Kunstfreiheitsgarantie) kann kein Richter für verfassungsgemäß halten. Sie ist nichtig.

Zur Nichtigkeit eines Gesetzes hat der Prof. Dr. Heintzen, freie Universität Berlin 2001 zutreffend sich wie folgt geäußert:

Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”

In einer ähnlichen Konstellation hat das BverfG im sog. Splitting–Urteil vom 17. Januar 1957 in BverfGE 6, 55 folgenden Rechtsatz unter III. ausgesprochen:

§ 26 EStG 1951 ist nach alledem mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und daher nichtig.

Wenn in der dortigen Entscheidung der 5. Leitsatz wie folgt formuliert wird,

Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein “klassisches Grundrecht” zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts

ist er nicht nur vergleichbar, sondern gleichzusetzen mit dem 1. Leitsatz in der BverfGE 30, 173 vom 24.02.1971 (sog. Mephisto-Entscheidung), der da heißt:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

Daraus ergibt sich seit Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 der zwingende Schluss, dass auch § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ wegen der Unvereinbarkeit mit der absoluten Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG nichtig ist.

Da die vom Finanzamt Cuxhaven benutzte Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit auf der nichtigen Vorschriften des § 18.1.1 EStG beruht, können die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie die in der Folge ergangenen finanzgerichtlichen Urteile nur nichtig sein. Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.

Bis ins Jahr 2009 ist der anerkannte freischaffende Künstelr Burkhard Lenniger durch falsche Rechtsmittelbelehrungen des Finanzamtes Cuxhaven und des nds. Finanzgerichtes immer wieder davon abgebracht worden sind, den einzig zutreffenden Rechtsweg für die Folgenbeseitigungsklage wegen der Verletzung der absoluten Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 5.3.1 GG und Art. 6.1 GG im Wege der Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten.

Die finanzgerichtlichen Entscheidungen sind alle von nichtgesetzlichen Richtern gemäß Art. 101 GG ergangen und somit nichtig. Die Finanzgerichtsbarkeit ist nämlich funktional und sachlich unzuständig.

Auch die Verwaltungsakte des Finanzamtes Cuxhaven, die als Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide deklariert worden sind, sind nichtig, denn als Nichtigkeitsgrund fällt vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde bereits in Betracht.

Weil das Finanzamt Cuxhaven von dem anerkannten freischaffenden Künstler Burkhard Lenniger über Jahre in zahlreichen Schriftsätzen und Klageschriften auf die bestehende Verfassungs- und Rechtlage hingewiesen worden ist, durften sich die grundrechtsverpflichteten Amtsträger und auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Finanzbeamten dem nicht entziehen. Sie stehen sogar fortwährend in der grundgesetzlichen Pflicht, ihre nur eine Fiktion darstellenden nichtigen Verwaltungsakte in Gestalt der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie die Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben und rückabzuwickeln.

Was von der Qualität der fachgerichtlichen Entscheidungen im Finanzwesen der Bundesrepublik Deutschland trotz deren Bindung an das Bonner Grundgesetz gemäß der Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu halten ist, haben maßgebliche Kritiker wie folgt veröffentlicht:

Der Bundestagsabgeordnete Dr. Adolf Arndt in einer Rede am 17.10.1959:

„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“ (vollständiger Wortlaut)

Noch 2002 hat dann auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof die Feststellung getroffen, dass das derzeitige Steuerrecht noch immer nicht mit dem 1949 in Kraft getretenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang steht. Er hat dazu in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts” wie folgt ausgeführt:

  1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten (red. den Bürger)  gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen (Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG).
  2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
  3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
  4. Es interessiert ihn (red. den Finanzbeamten das Gesetz) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
  5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.“

Es wird im Jahr 62 nach dem Inkraftreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland allerhöchste Zeit, diejenigen grundgesetzwidrigen Vorschriften, die nur aufgrund  grundgesetzwidriger Rechtsprechung noch Gesetzeskraft vorgaukeln, endlich aus dem Verkehr gezogen werden. Gleichzeitig sind der einfache Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung auf ihre verfassungsmäßige Treue zu überprüfen und zwar ausnahmslos. Gegen Rechtsbeuger gemäß § 339 StGB undHochverräter gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB i.V.m. § 92 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB  ist ohne Ansehen der Person entsprechend strafrechtlich vorzugehen. Die von dem ersten Bundesfinanzminister Fritz Schäffer, der später als Bundesjustizminister die Ergreifung und Auslieferung des Naziverbrechers Adolf Eichmann aus Argentinien vereitelte, versprochene und bis heute grundgesetzwidrig garantierte Straffreiheit für zugunsten des Staates raubende und plündernde Finanzbeamte ist sofort abzuschaffen. Details zu diesem 62 jährigen Verfassungsbruch liest sich unter dem Titel:

“Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird?” (Link)

 

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