Am 10. Mai 2011, 13 Tage vor dem 62. Jahrestag des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland stellte das anerkannt freischaffende Künstlerehpaar Angelika und Burkhard Lenniger und Kriminalbeamter a.D., gegen die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven und Zivilrichterin Stelling den Antrag wegen Besorgnis ihrer Befangenheit. Diesbezügliche Details lesen sich hier:
“gegen die Direktorin des AG Cuxhaven Stelling wurde Befangenheitsantrag wegen ihrer verfassungsfeindlichen Entscheidungen wider das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm gestellt” ( link )
Am 20.05.2011 äußerte sich die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven und Zivilrichterin Stelling wie folgt, Zitat:
“Ich fühle mich nicht befangen, obwohl der Klägervertrewter darauf hingewiesen hat, dass der Präsident des Landgerichts Stade eine Anzeige gewgen die Klägerin erstattet hat. Allein dadurch, dass eine Partei verdächtig ist, eine Straftat zum Nachteil des Richters begangen zu haben, kann sich eine Befangenheit des Richters nicht ergeben, denn dann hätte die Partei es in der Hand, Befangenheitsgründe des Richters zuentwickeln.
Wegen der weiteren Hinweise der Parteien zur nicht ordnungsgemäßen Abwicklung der Verfahren wird beispielsweise auf das Verfahren 5 C 566/10 Bezug genommen. Weitere Ausführungen sind diesbezüglich nicht erforderlich. ( Stelling ) Direktorin des Amtsgerichts”
Mit Schreiben vom 29.05.2011 wurde der “dienstlichen Stellungnahme” der Direktorin des AG Cuxhaven und funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichterin Stelling wie folgt geantwortet:
Die Direktorin Stelling hat in ihrer Stellungnahme wegen Besorgnis der Befangenheit keinerlei Ausführungen zu den aufgelisteten Sachfragen gemacht. Dazu ist sie aber gemäß BVerfG 73, 335, BFH DB 77, 1124, LG Bayreuth RR 86, 678, abw Oldb FamRZ 92, 192, verpflichtet. In der Entscheidung heißt es ausdrücklich: „Eine dienstliche Äußerung dahingehend, man fühle sich befangen oder nicht befangen, ist jedenfalls nicht maßgeblich.“
Der Unterzeichnende weist auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 BverfGG hin, wonach alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zwingend gebunden sind.
Die Direktorin Stelling hat im Übrigen noch eine Zweckmäßigkeitserwägung zur Durchsetzung eines Strafanspruches zugunsten des Staates vorgenommen. Aus dieser ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass ihr eine ausgewogene Interessenabwägung zwischen den Interessen des Bürgers als Grundrechtsträger und den Verpflichtungen des Staates als Grundrechtsverpflichteten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG schwer fällt. Da ihr erkennbar die Fähigkeit zum vernetzten Denken fehlt, ist sie grundsätzlich als Richterin in Frage zu stellen.
Die Aufgaben eines Richters, insbesondere in öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Grundrechtebereich, haben die Kommentatoren Kissel und Mayer im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz zu § 16 GVG unter Rdn. 93 kurz und bündig wie folgt zusammengefasst:
Durchsetzung der Grundrechte:
“Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes ist nicht nur zeitlich-formell. Der grundrechtliche Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz bedeutet auch, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirkung verschaffen müssen. Sie haben nicht nur negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundgesetzliche Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Deshalb hat die Anwendung des Verfahrensrechts wie das Gerichtsverfassungsrecht nicht nur der Sicherung eines geordneten Verfahrens zu dienen, sondern sie ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, dem Grundrechtsträger zu seinem Verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß muss das Verfahrensrecht, damit auch das Gerichtsverfassungsrecht, im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende staatliche Rechtsprechungsmonopol bedeutet die staatliche Justizgewährungspflicht überhaupt. Das angerufene Gericht ist verpflichtet, eine prozessual ordnungsgemäß zustande kommende und im Einklang mit dem materiellen Recht stehende Entscheidung zu treffen.“
Angesichts dieser klaren Worte zu den Aufgaben eines Richters in öffentlich – rechtlichen Verfahren von verfassungsrechtlicher Art im Grundrechtsbereich wird beantragt, die ohnehin funktional und sachlich für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG unzuständige Richterin Stelling anzuhalten, eine substantiierte Stellungnahme nach Maßgabe der o.a. BverfG-Entscheidung abzugeben.
Der Unterzeichnende ersucht das Gericht mitzuteilen, welche(r) Richter(in) über den Befangenheitsantrag entscheiden wird, um prüfen zu können, ob ggf. auch da Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorliegen oder nicht. ( hier der vollständige Wortlaut als pdf-Datei )
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Hier bestätigten sich wiederholt die rechtswissenschaftlichen Untersuchungen von Prof. Dr. Gerhard Wolf in seinem Aufsatz von 1996, “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?”, dass bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wären rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen.
1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit)
Das anmaßende verfassungswidrige richterliche Handeln der Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven und funktional und sachlich unzuständige Zivilrichterin Stelling hat der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Wolff in seinem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” schlicht als Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB beschrieben:
“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”
“Ein Richter der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”
Bis heute hat sich das Steuerrecht nicht den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland unterwerfen lassen. Der ehemaige Bundesverfassungsrichter Kirchhof hat dazu in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts” wie folgt ausgeführt:
1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten ( red. den Bürger ) gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ).
2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
4. Es interessiert ihn ( red. den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.“
Weitere Details zur bis heute grundgesetzfernen nationalsozialistischen Steuergesetzgebung lesen sich hier:
Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010 ( link )
Was von der Qualität der fachgerichtlichen Entscheidungen im Finanzwesen der Bundesrepublik Deutschland trotz deren Bindung an das Bonner Grundgesetz gemäß der Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu halten ist, haben maßgebliche Kritiker wie folgt veröffentlicht:
Der Bundestagsabgeordnete Dr. Adolf Arndt in einer Rede am 17.10.1959:
„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“
Die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven Stelling ist gut beraten, sich endlich einmal mit dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu befassen und schließlich unabdingbar zur Kenntnis zu nehmen:
“Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen” – in BverfGE 7, 198 -. Wie hat das der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen so treffend formuliert:
“Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.” (Prof. Dr. Jörn Ipsen, Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65)
Sodann hat die Richterin Stelling ihr richterliches Handeln danach auszurichten, ansonsten läuft sie sicherlich demnächst Gefahr, ihren Richterjob wegen fortgesetztem verfassungsfeindlichen Handelns quittieren zu dürfen.
Im § 339 StGB heißt es wörtlich:
“Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.”
Um nun den Tatbestand der Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB zu erfüllen, kommt auch das richterliche Verweigern des Grundrechteanspruches gegenüber des einzelnen Bürgers als Grundrechteträger in Frage, denn gemäß Art. 19 Abs. 4 GG haben die Gerichte dann, wenn es gilt, die grundgesetzlich garantierten Freiheitsgrundrechte des Bürgers als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen durchzusetzen, keinen Ermessenspielraum, da Grundrechteverletzungen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG nicht nur dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt, sondern auch den Gerichten grundgesetzlich verboten sind. Dieses ist immer der Fall bei Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzungen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesenen öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art.
Eine solche Streitigkeit liegt immer dann vor, wenn die vollziehende Gewalt z.B. absolute Freiheitsgrundrechte einfachgesetzlich einschränkt, da in solchen Fällen der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist. Gleiches trifft zu, wenn die vollziehende Gewalt ungültige Gesetze als Ermächtigungsgrundlage für ihre Verwaltungsakte zur Grundlage macht. Ungültige Gesetze sind z.B. solche Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und infolge dessen mit dem Tag ihres Inkrafttretens ungültig sind und dieses auch bleiben, da eine nachträgliche Heilung dieses Formverstoßes nicht möglich ist.
Im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 16 GVG, von Kissel/Mayer unter der Rdn. 93, steht es kurz und bündig zusammengefasst, Zitat:
Durchsetzung der Grundrechte:
“Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes ist nicht nur zeitlich-formell. Der grundrechtliche Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz bedeutet auch, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirkung verschaffen müssen. Sie haben nicht nur negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundgesetzliche Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Deshalb hat die Anwendung des Verfahrensrechts wie das Gerichtsverfassungsrecht nicht nur der Sicherung eines geordneten Verfahrens zu dienen, sondern sie ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß muss das Verfahrensrecht, damit auch das Gerichtsverfassungsrecht, im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende staatliche Rechtsprechungsmonopol bedeutet die staatliche Justizgewährungspflicht überhaupt. Das angerufene Gericht ist verpflichtet, eine prozessual ordnungsgemäß zustande kommende und im Einklang mit dem materiellen Recht stehende Entscheidung zu treffen.“
Weitere Details lesen sich u.a. hier:
Richterrecht nach 1949 und herrschende bis ganz überwiegend herrschende Meinung versus Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm (Link)
“Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen” – in BverfGE 7, 198 -. Wie hat das der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen so treffend formuliert:
“Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.” (Prof. Dr. Jörn Ipsen, Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65)
In der sog. Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes – BverfGE 7, 198 – heißt es seit dem 15. Januar 1958 ausdrücklich im 1. Leitsatz alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindend:
“Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat”
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht, denn dort heißt es:
“Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”
Aufgrund der gemäß Art. 1 Abs. 2 GG erklärten absoluten Unverletzlichkeit der Grundrechte sind alle einfachgesetzlichen Bestimmung des Bundes und der Länder sowie der Kommunen ungültig, so sie Grundrechteverletzungen zum Inhalt haben. Ihre Anwendung seitens der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung führt neben nichtigen Verwaltungsakten und nichtigen Gerichtsentscheidungen auch jedesmal zu absolut unzulässigen Grundrechteverletzungen des Bürgers als Grundrechtsträger, ggf. auch zur Begehung von Straftaten auf Seiten der vollziehenden Gewalt sowie der tätigen/untätigen Gerichte.
Aufgrund der seit 62 Jahren vorsätzlich unterlassenen Herstellung von einem in allen steuergesetzlichen Details grundgesetzkonformen Steuerrechtes in der Bundesrepublik Deutschland und der damit aufgrund des rechtsstaatswidrigen ministeriellen Versprechens vom 15.01.1951 einhergehenden völligen Straflosigkeit aller zugunsten des Staates vorsätzlich den Bürger beraubenden und ausplündernden Finanzbeamten, Zöllner und anderer Amtsträger gemäß § 353 StGB, (hier die dazugehörige Expertise als PDF-Datei) bedeutet dieses in der Konsequenz, dass auf diese Weise entgegen aller grundgesetzlichen Regelungen Finanzbeamte und Zöllner auch sich beamtenrechtlich absolut folgenlos über die zwingende Bindewirkung an die Grundrechte als unmittelbar gegen sie gerichtetes Recht nach Belieben zu Lasten des einzelnen Bürgers als Grundrechtsträger hinwegsetzen können. Das Gleiche gilt in der Folge für ihre Anstifter sowie für alle diejenigen, die als Erfüllungsgehilfen im Wege der Amtshilfe ihr hoheitliches Tun zur Verfügung stellen. Es gilt aber auch insbesondere für die Finanzgerichtsbarkeit, wenn diese die auf den Tatbestandsmerkmalen des § 353 StGB (Abgabenüberhebung) beruhenden Verwaltungsakte in Gestalt von beispielsweise Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheiden der Finanzämter im Wege von gerichtlichen Entscheidungen (Beschluss/Urteil) zur Rechtskraft und somit zu ihrer Vollstreckbarkeit verhelfen.
Details zur heute noch existierenden nationalsozialistischen Steuergesetzgebung lesen sich u.a. hier:
Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010 (Link)
Erkennbar wurde hier im Wege der bereits von den Nazis im Dritten Reich (s. Eintrag bei Wikipedia zu Wilhelm Frick, Reichsinnenminister des Dritten Reiches) brillant praktizierten Scheinlegalität der Glaube in der Bevölkerung hergestellt, dass mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und dem Einrichten des Bundesverfassungsgerichtes sowie dem ausdrücklichen Normieren der Verfassungsbeschwerde des Einzelnen wegen Grundrechteverletzung die Willkür und die Rechtsstaatswidrigkeit des Staates und seiner Institutionen gegenüber dem einzelnen Bürger ein dauerhaftes Ende gefunden habe.
Doch der Schein trügt bis heute.
Ein Großteil der bundesdeutschen Gesetze entspricht nicht den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik, dazu gehört pikanterweise auch das BverfGG, da es seit dem 13.03.1951 gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG rückwirkend nicht heilbar verstößt, so dass die Rechtsgrundlage, auf der das Bundesverfassungsgericht einzig arbeitet, ersatzlos entfallen ist bzw. zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkung entfalten konnte. Die Verfassungsbeschwerde durfte weder der einfache Gesetzgeber noch die verfassungsändernde Mehrheit von Bundestag und Bundesrat jemals normieren, da dem das absolute prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bedigungslos entgegensteht.
Um die Wirksamkeit der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen jederzeit überhaupt gewährleistet zu wissen, bedarf es einer dieses in letzter Konsequenz garantierenden Strafvorschrift für alle die Fälle, in denen sich der Gesetzgeber oder die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung anmaßt, sich über die verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehle hinwegsetzen zu können. Nicht ohne grund haben andere europäische Nationen in ihren Strafgesetzbüchern den sog. Amtsmissbrauch normiert.
Stattdessen wurden in der Bundesrepublik Deutschland tausende Amtsträger klammheimlich jeder strafrechtlichen Verantwortung in den Fällen entzogen, wenn sie dem Wortlaut des § 353 StGB folgend, vorsätzlich den einzelnen Bürger zugunsten des Staates berauben und ausplündern, Grundrechte des Bürgers hin oder her.
Details lesen sich dazu hier:
Amtsmissbrauch ist seit 1943 aus dem deutschen Strafgesetzbuch gestrichen und wurde bis heute aus guten Gründen nicht wieder eingeführt (Link)
Details lesen sich u.a. hier:
Im Schutz von Scheinlegalität rauben und plündern bundesdeutsche Finanzbeamte straffrei jedoch grundgesetzwidrig aufgrund eines verfassungswidrig gegebenen ministeriellen Versprechens aus dem Jahr 1951 und wenn es doch mal eng wird, hilft spätestens der Strafrichter als Verteidiger aus (Link)
Tausende Finanzbeamte sind verfassungswidrig straffrei gestellt wenn sie vorsätzlich zugunsten des Staates den einzelnen Bürger mit fiktiven Steuerforderungen ausplündern, rechtsstaatlich unvorstellbar aber zutreffend (Link)
| JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal
gegen Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtmissbrauch |
Betrogen im IV. Reich der OMF-BRdvD im Namen des Volkes
Adelino Pedro Serra de Oliveira verweigert Prozessrechte
Er behauptet verwirrt, dass es kein Deutsches Reich gibt - Zwangspsychiatrisierungsversuch statt Beweisaufnahme! Richter ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Art.116 GG der Falschbeurkundung von Dokumenten im Amt überführt |
Zum Verständnis für diese Internetpräsentation kann man sich einen Überblick über die tatsächliche Rechtslage und zu einer bundesrepublikanischen Terrorjustiz ohne tatsächlich effektiven Rechtsweg im derzeitigen, auch durch das OMF-BRdvD-Besatzungsregime mit dem GG als Besatzungsrecht besetzten Deutschland über die allgemeine Systemkritik und die Fakten zum heimlichen Verkauf von Deutschen laut BGBl. am 29.09.1990 verschaffen. Es sollte also endgültig mit umfassend angeeignetem Rechtswissen zum letzten Mal bewiesen werden, dass man durch bundesrepublikanische Volljuristen und Bedienstete überhaupt kein verlässliches rechtliches Gehör und Recht erhalten kann und wird, wenn man sie mit den offenkundigen Tatsachen zur tatsächlichen Rechtslage im derzeitigen Deutschland im Sinne der offenkundigen Tatsachen nach § 291 BRdvD-ZPO konfrontiert.
Die BRdvD-Erfüllungsgehilfen für die Besatzer werden einen dann mit allen Mitteln zu vernichten suchen, um sich an der seit dem Waffenstillstand im Mai 1945 betriebenen neuen Ausplünderung des Deutschen Volkes und des Deutschen Reichs weiter in eigener Sache persönlich bereichern zu können, durch dessen Leistungen u. a. sie rechtsgrundlagenlos auch ihren Lebensunterhalt zu Lasten der von ihnen Beschwerten bestreiten. Speziell ausgesuchte, gerichtsverfahrensunkundige Schöffen sollen Rechtstaatlichkeit vortäuschen und die ständigen Juristenverbrechen scheinbar legal erscheinen lassen.
Genau das haben zahlreiche Volljuristen und so genannte Ehrenrichter ohne Ehre im Gerichtsbezirk des OLG BS mit dem Autor dieser Netzseite versucht, indem sie ihn mit vielen gefälschten gerichtlichen Dokumenten wegen scheinbaren Amtsanmaßungen, unerlaubtem Waffenbesitz, vorgeblichen Nötigungen und angeblichen Beleidigungen als nicht Vorbestraften am AG CLZ als der I. Instanz zu 1 Jahr 9 Monate Haft auf Bewährung verurteilten.
Am noch gar nicht zuständigen LG BS verweigerte der nach Art. 116 (1) GG ohne unmittelbare Reichszugehörigkeit jedenfalls Nichtdeutsche Adelino Pedro Serra de Oliveira als völlig verwirrt, geschichtsunkundig und vorsätzlich erkenntnisunfähig, aber überheblich bis zu seinem eigenen Untergang, sämtliche Verfahrensrechte in der Identitätsphase, nahm keinerlei Anträge an und resümierte ohne Belehrung sofort zur Sache, dass nach dem Gesetz weder unerlaubter Waffenbesitz, Nötigung noch Beleidigung vorliegen könne. Die Amtsanmaßung musste schon in der I. Instanz verworfen werden. Serra de Oliveira versuchte deshalb die Einstellung nach § 153 Abs. 2 BRdvD-StPO mit der Anerkennung eines etwas überzogenen Vorgehens gegen die amtlichen Grundbuchfälscher am AG CLZ Hundt und Gleichmann sowie den OGV Warwzinek als wissender Vollstrecker zu erreichen, was dem z.U.V. aber jegliche weitere Rechtsansprüche gegen alle beteiligten BRdvD-Juristen und Handlanger genommen hätte.
Das Verlangen nach einer Zeit für die Erwiderung zu der nach über 3 Stunden endlich erzwungenen Urteilsverlesung und eine ordentliche Beweisaufnahme in den Restfällen Hundt, Gleichmann und Wawrzinek, – Pecha als erster auftretender Grundbuchfälscher wurde vorsorglich auch nicht mehr erwähnt - wurde dann erwartungsgemäß mit einem Beschluss zur psychiatrischen Begutachtung wieder einmal vorläufig gestoppt. Die gleichgeschalteten BRdvD-Medien versuchten dann mit unvollständigen und halbwahren Informationen aus dem LG BS eine öffentliche Verhetzung und Hinrichtung eines weiteren deutschen Patrioten.
Hiermit wird deshalb ab heute öffentlich gemacht, dass trotz schwerster Kontrollen der Prozesszeugen und des unschuldig Verurteilten sämtliche Akte der Verhandlungen am AG CLZ und LG BS doch auf Tonträger gesichert werden konnten, um allen beteiligten Juristen und Handlangern den endgültigen Prozess nach der Schaffung eines tatsächlich verlässlichen Rechtsstaates in Deutschland machen zu können.
Ausführliche Vorstellungen zu der angelaufenen Gegenwehr sind unter “Strafbare Justizwillkür” unter LG BS_1 zusammengefasst.
Zum besseren Verständnis sind einige Begriffserläuterungen hilfreich:
| Begriff | Begriffserläuterung zum Verständnis für vielleicht verbildete oder eher absichtlich Unwissenheit vortäuschende BRdvD-Volljuristen |
| Deutschland | Deutsches Reich mindestens in den Grenzen vom 31.12.1937 nach Siegermachtdefinition |
| Bundesrepublik | Besatzungsregime auf deutschem Reichsteilgebiet |
| OMF-BRD | Bundesrepublik “Deutschland” als Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft von 1949 bis zum 29.09.1990 (18.07.1990) nach Prof. Carlo Schmid |
| OMF-BRdvD | Bundesrepublik des nur angeblich souveränen und nur vorgeblich wiedervereinigten Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937 als Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft, in Selbstkontrahierung der Siegermächte aus den beiden Besatzungskonstrukten DDR und BRD ohne Abstimmung nur der tatsächlichen Deutschen nach RuStAG vom 13.07.1913 und ohne Verfassung und ohne Friedensvertrag erschaffen |
| Deutsche Verfassung | z. Zt. Weimarer Verfassung – auch ein Siegermachtsdiktat – und daher volksabstimmungsbedürftig |
| BRdvD-Grundgesetz | Das Grundgesetz ist keine Verfassung, sondern wurde nur zur vorübergehenden Aufrechterhaltung einer Ordnung aufgesetzt, oktroyiert und nicht zur neuen Staatengründung auf deutschem Reichsgebiet vorgesehen, weil u. a. zwei Staaten auf einem Staatsgebiet unmöglich sind! |
| Deutsches Recht | Deutsches Reichsrecht |
| BRdvD-Recht | Aufgezwungenes bundesrepublikanisches Besatzungsrecht nach dem GG durch Art. 139 u. a. mit teilweiser Anwendung von verändertem deutschen Reichsrecht! |
| Deutsche Staatsangehörige | Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach RuStAG vom 13.07.1913 und BRdvD-StAG vom 03.12.2001 |
| BRdvD-Staatsangehörige | Bundesrepublik hat keine Staatsangehörige und keine Staatsangehörigkeit, sie reklamiert lediglich zur Täuschung im Rechtsverkehr mit erheblichen rechtlichen Folgen Reichsstaatsangehörige und scheindeutsche Ausländer und Staatenlose für sich als “Staatsvolk”! |
Die Vernichtungsabsicht der Justiz gegen aufgewachte und geschichtskundige deutsche Patrioten wird auch in der BRdvD schon vielfach ungestraft angedroht, was u. a. wie folgt durch einen BRdvD-”Richter” geschah.
Legen Sie sich nicht mit der Justiz an, wir sind stärker!
Und mit der üblichen reinen Willkür eines Besatzungssystems vernichten die Regierungen der OMF-BRdvD mit Hilfe insbesondere der Finanzbehörden, Ordnungsämtern und Gerichten nach Ankündigung dazu vorrangig tatsächliche Deutsche, die bundesrepublikanische Volljuristen und Bedienstete wegen schwerster Verbrechen hinter Gittern sehen wollen:
“In diesem Leben werden Sie kein Recht mehr erhalten!”
… so lautete ein durchaus prophetischer und bis heute zutreffender Ausspruch eines StAR Römer von der OFD Hannover im Beisein seiner Kollegen – und eines bundesrepublikanischen Rechtsanwaltes als zur Hausdurchsuchung am 21.05.2001 mit konstruierten Falschbehauptungen herbeigerufenen Zeugens – gegenüber dem Autor dieser Internetpräsentation! Er hat auch bis heute Recht behalten, konnte aber deshalb nicht verhindern, dass genau wegen dieser Äußerung das völkerrechts-, menschenrechts- und grundgesetzfeindliche Regime der OMF-BRdvD für jedermann verständlich entlarvt wurde, mit viel Spaß an der Freud! Denn damit wurde schlagartig erhellt, warum bereits seit 1988 gegen behördliche und beamtete Straftäter kein Gerichtsverfahren im Braunschweiger Gerichtsbezirk gewonnen werden konnte.
Und deshalb soll auch nicht der Einwand eines namentlich bekannten und bei der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch ESt-RJA natürlich deshalb erfassten Vorstehers eines süddeutschen Finanzamtes vorgestellt werden, der sich wie folgt zur ihm aufgedeckten Rechtslage im derzeitigen Deutschland äußerte und Recht links liegen ließ:
“Sie haben zwar Recht, aber wir haben die Waffen!”
Das nachfolgende Schaubild zeigt dazu die subtilen Möglichkeiten der Zerstörung von wirtschaftlichen Existenzen und Leben der tatsächlichen Deutschen durch das Besatzungsregime in Deutschland, die jeden Tag vieltausendfach zum Einsatz kommen:
Die beschriebenen Vernichtungsmethoden werden in der Regel durch eine rüde eingesetzte Strafverfolgung mit vorgetäuschten Straftaten und Phantomdelikten wie angebliche Beleidigungen flankiert, was immer einzukalkulieren ist. Unter “Links” können dazu zahlreiche Belege recherchiert werden.
“Wenn das der Führer wüsste!”… dachten viele Menschen im III. Reich, dann würde vieles Unrecht nicht geschehen. Sie täuschten sich, weil der Führer nicht nur über sämtliche großen Verbrechen Bescheid wusste, sondern sogar maßgeblich diese anführte!
“Wenn das der Bundespräsident, der/die Bundeskanzler, die Minister und die Bundestags- und Landtagsabgeordneten wüssten, welche Verbrechen Juristen im Namen eines nicht näher bezeichneten Volkes verüben, dann würden sie für verlässliches Recht und Gerechtigkeit sorgen, wie sie es ja öffentlich geschworen haben!” … denken noch immer viele Deutsche im IV. Reich, in der Bundesrepublik! Sie täuschen sich schon wieder, weil diese Strukturen erst selbst eine willfährige Justiz aufgebaut haben, die tatsächlich überhaupt keinen rechtsstaatskonformen und effektiven Rechtsweg kennt.
Und deshalb wird im Rahmen eines Vermächtnisses für das Deutsche Volk allein der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit die folgende Schlussabrechnung zu einer durch und durch kriminellen BRdvD-Justizgewährung präsentiert, in der unwiderlegbar nachgewiesen wird, dass in der Bundesrepublik ohne Rechtsbeugung kein Gerichtsverfahren durchgeführt werden kann und auch wird.
In vielen Gerichtsverfahren unter den Augen deutscher Patrioten wurde vergeblich versucht, verlässliches Recht nach den eigenen höchstrichterlichen Entscheidungen von BRdvD-Volljuristen, deren Gesetzbüchern und Kommentaren zu erreichen. Verdeckte Ermittlungen, Tonbandaufnahmen im Interesse einer großen Öffentlichkeit zur Kenntnisnahme von Verbrechen durch BRdvD-Richter und -Staatsanwälte, sowie Schriftsatzveröffentlichungen, welche nachweisen, das den bundesrepublikanischen Volljuristen kein Nichtwissen zugerechnet werden kann, werden nun wie auf vielen anderen Internetpräsentationen dafür sorgen, dass die erkannten Verräter am Deutschen Volk nicht mehr vergessen werden können.
Die gestellte Aufgabe, einen unwiderlegbaren Nachweis zum Fehlen eines verlässlichen rechtsstaatskonformen Rechtsweges in der Bundesrepublik zu erbringen, war ohne das Führen von zahlreichen Prozessen nicht möglich. Schon viele andere Autoren haben erkannt, dass es in der Bundesrepublik kein Recht gibt, ohne dabei im Einzelnen bis auf den Grund der möglichen Erkenntnis vorgestoßen zu sein. Hier sollen ihnen die ergänzenden Beweise in dieser Ausarbeitung zur Verfügung gestellt werden, damit nach über 17 Jahren erlebtem Unrecht nicht irgendjemand von vorne an gegen die kriminelle Phalanx der juristischen Hochverräter in der bundesrepublikanischen Justiz und in den Behörden anlaufen muss.
Das hat überhaupt keinen Zweck, was nur einmal umfassend und erschöpfend durch die Einführung offenkundiger Tatsachen in zahlreiche Gerichtsverfahren zu beweisen war, weil kein BRdvD-Volljurist als Systemangehöriger einer Besatzungsdiktatur mit scheindemokratischem Auftreten diese zur Kenntnis nehmen will, darf und wird!
Ohne die Beseitigung aller derzeitigen bundesrepublikanischen Scheinrichter als nicht und niemals gesetzliche und “Staats”anwälte ohne einen Staat BRdvD aus ihren Ämtern, die zur Aushebelung von Deutschem Reichsrecht auf das Besatzungsrecht= GG eingeschworen wurden,
> und eine abgeschlossene persönliche Heranziehung zum Schadensersatz und zur Wiedergutmachung
wird es deshalb in Deutschland niemals Rechtsfrieden geben.
Nachdem sich diese tatsächlich gegen das Deutsche Volk arbeitenden, BRdvD-öffentlich bestellten Volljuristen Hand in Hand mit beruflich zugelassenen Rechtsanwälten seit 17 Jahren vermeintlich gegenüber einem leichten Gegner austobten und dabei von einer gestellten Falle in die nächste tappten, wird aufgrund eines Entscheides des BFH München mit dem Az. VIII B 188/08 vom 16.12.2009 nun zum lange geplanten und durch Aktensammlungen vorbereiteten großen Gegenschlag ausgeholt,
weil auch der BFH München die ihm vorgetragenen offenkundigen Tatsachen zur fehlenden Steuerpflicht für die Bundesrepublik noch zu ignorieren können glaubt, obwohl auch dort ehemalige Finanzbehördenmitarbeiter schon nach § 51 FGO niemals gesetzliche Richter sein dürften!
Es wird deshalb hier ausdrücklich auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen, die folgendermaßen lautet:
Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!
Insoweit ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen sind aber grundsätzlich unzulässig.
Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nicht rechtskräftig werden lassen kann.
Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen, können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht berücksichtigen und sind auch deshalb nichtig.
In einem parallelen Verfahren 8 A 25/09 am Verwaltungsgericht Braunschweig wurde mit den gleichen Argumenten gegen die versuchte Erhebung von Grundsteuern auf nach dem Bundesbodenschutzgesetz belasteten Grundstücken ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlagen angegangen. Die 6. Kammer für Steuerfragen des VG BS mit dem Az. 8 A 25/09 bei den Juristen Hans-Georg Krause, geb. am 23.04.1954, Gebhard von KrosigK, geb. am 05.05.1955, und Elisabeth Köhler, geb. 17.0.1960, hat eine weitere Verschärfung in der Auseinandersetzung mit der Besatzungsjustiz vorgestellt, indem sie nun eine absolute Rechtswegsperre mit einem rechtsbeugenden Überraschungsurteil ohne tatsächliche Sachverhandlung in einer wegen nur 2 gestellten ersten Anträgen abgebrochenen Hauptverhandlung bewirkten. Sie konnten nämlich die Fragen zur Aufklärung ihrer Legitimation als gesetzliche Richter gar nicht beantworten, wie es § 139 ZPO vorschreibt, und flüchteten sich in krasse Rechtsbeugung mit bewusst falschen Urteilsbegründungen. Unaufhaltsam rücken deutsche Bürgerrechtler der kriminellen Besatzungsjustiz auf den Pelz, den es noch zu holen gilt.
Die dazu vorgestellten 2 Anträge kann überhaupt kein BRdvD-Jurist wahrheitsgemäß beantworten, weil dann seine von ihm selbst aufrechterhaltene Tarnung als vorgeblich rechtstaatstreuer Unabhängiger aufgedeckt werden würde.
Da sollten sich doch die Länder, gegen welche die Bundesrepublik seit längerem einen Wirtschaftskrieg mit Angriffen wegen einer vorgeblichen Steuerhinterziehungsbeihilfe inszeniert, schleunigst rechts- und sachkundig machen, um ihre Wirtschaften vor dem Schlimmen zu bewahren, welches die BRdvD in ihrem eigenen Dunstkreis gegen das versklavte Deutsche Volk ohne jegliche nachvollziehbare Rechtsgrundlage längst ausübt, s. z. B. Lehrheft Nr. 090102.
| Erste Antwort: (ständig aktualisiert) |
Einstellung der Volltexte aller Lehrhefte für Nichtjuristen zur Selbsthilfe vor BRdvD-Gerichten in das Internet, um diese in jedem Gerichtsverfahren angepasst und aktenkundig einführen zu können! |
| Zweite Antwort: (ständig aktualisiert) |
Vorstellung und Analyse von Präzedenzverfahren mit herausragenden gravierenden Rechtsbeugungen (BFH München, Nds. FG, FG Köln, OVG Münster, OVG Lüneburg, VG H, VG BS, VG Köln, AG BRB, etc.) ! |
| Dritte Antwort: (ständig aktualisiert) |
Strategie zur aktenkundige Herbeiführung der unvermeidbaren Rechtsbeugung in jedem bundesrepublikanischen Gerichtsverfahren, siehe in das Internet eingestellte Antragssysteme zu Gerichtsverfahren) |
| Vierte Antwort: (Beispiel) |
Wie man seine Wiedergutmachungs- und Schadensersatzansprüche gegen BRdvD-Juristen u. a. mit Hilfe der in das Ausland verlagerten Beweis-Akten der ESt-RJA unverjährbar sichern kann! |
| Fünfte Antwort: (durch NGO´n) |
Die Vorbereitung der Beseitigung von Besatzungsrecht in und Besatzern aus Deutschland durch den Aufbau von völkerrechtlich anzuerkennenden Exilstrukturen! |
| Sechste Antwort: (durch NGO´n) |
Unterstützung der Länder, welche durch die Bundesrepublik ohne Völker- noch sonstige Rechtsgrundlagen angegriffen wurden und werden. |
| Siebente Antwort: (in Vorbereitung) |
Der Ausschluss und die Entfernung von Hoch- und Volksverrätern aus dem Deutschen Volk und Deutschem Reich durch Urteile der Reichsstrafgerichtsbarkeit im Exil! |
| Achte Antwort: (Öffentliche Erklärungen) |
Abweisung aller durch die Bundesrepublik eingegangenen internationalen Verpflichtungen mit Plünderungscharakter und der Aufgabe von deutschen Hoheitsrechten, weil das Deutsche Reich bekanntlich solche Verträge mangels Souveränität und Friedensvertrag noch nicht selbstbestimmend schließen konnte. |
Wo Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht!
JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal
Postfach 1222
D – 38 670 Clausthal-Zellerfeld
Telephon: 05323 7001 (Anrufbeantworter!)
Telefax: 05323 2004 (nach Anmeldung!)
Kontakt: teredo @ ymail.com
Im § 339 StGB heißt es wörtlich:
“Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.”
Um nun den Tatbestand der Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB zu erfüllen, kommt auch das richterliche Verweigern des Grundrechteanspruches gegenüber des einzelnen Bürgers als Grundrechteträger in Frage, denn gemäß Art. 19 Abs. 4 GG haben die Gerichte dann, wenn es gilt, die grundgesetzlich garantierten Freiheitsgrundrechte des Bürgers als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen durchzusetzen, keinen Ermessenspielraum, da Grundrechteverletzungen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG nicht nur dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt, sondern auch den Gerichten grundgesetzlich verboten sind. Dieses ist immer der Fall bei Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzungen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesenen öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art. Eine solche Streitigkeit liegt immer dann vor, wenn die vollziehende Gewalt z.B. absolute Freiheitsgrundrechte einfachgesetzlich einschränkt, da in solchen Fällen der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist. Gleiches trifft zu, wenn die vollziehende Gewalt ungültige Gesetze als Ermächtigungsgrundlage für ihre Verwaltungsakte zur Grundlage macht. Ungültige Gesetze sind z.B. solche Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und infolge dessen mit dem Tag ihres Inkrafttretens ungültig sind und dieses auch bleiben, da eine nachträgliche Heilung dieses Formverstoßes nicht möglich ist.
Im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 16 GVG, von Kissel / Mayer unter der Rdn. 93, steht es kurz und bündig zusammengefasst, Zitat:
Durchsetzung der Grundrechte:
“Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes ist nicht nur zeitlich-formell. Der grundrechtliche Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz bedeutet auch, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirkung verschaffen müssen. Sie haben nicht nur negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundgesetzliche Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Deshalb hat die Anwendung des Verfahrensrechts wie das Gerichtsverfassungsrecht nicht nur der Sicherung eines geordneten Verfahrens zu dienen, sondern sie ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß muss das Verfahrensrecht, damit auch das Gerichtsverfassungsrecht, im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende staatliche Rechtsprechungsmonopol bedeutet die staatliche Justizgewährungspflicht überhaupt. Das angerufene Gericht ist verpflichtet, eine prozessual ordnungsgemäß zustande kommende und im Einklang mit dem materiellen Recht stehende Entscheidung zu treffen.“
Weitere Details lesen sich u.a. hier:
Richterrecht nach 1949 und herrschende bis ganz überwiegend herrschende Meinung versus Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm ( link )
“Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen” – in BverfGE 7, 198 -. Wie hat das der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen so treffend formuliert:
“Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.” (Prof. Dr. Jörn Ipsen, Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65)
In der sog. Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes – BverfGE 7, 198 - heißt es seit dem 15. Januar 1958 ausdrücklich im 1. Leitsatz alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindend:
“Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat”
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht, denn dort heißt es:
“Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”
Aufgrund der gemäß Art. 1 Abs. 2 GG erklärten absoluten Unverletzlichkeit der Grundrechte sind alle einfachgesetzlichen Bestimmung des Bundes und der Länder sowie der Kommunen ungültig, so sie Grundrechteverletzungen zum Inhalt haben. Ihre Anwendung seitens der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung führt neben nichtigen Verwaltungsakten und nichtigen Gerichtsentscheidungen auch jedesmal zu absolut unzulässigen Grundrechteverletzungen des Bürgers als Grundrechtsträger, ggf. auch zur Begehung von Straftaten auf Seiten der vollziehenden Gewalt sowie der tätigen / untätigen Gerichte.
Aufgrund der seit 62 Jahren vorsätzlich unterlassenen Herstellung von einem in allen steuergesetzlichen Details grundgesetzkonformen Steuerrechtes in der Bundesrepublik Deutschland und der damit aufgrund des rechtsstaatswidrigen ministeriellen Versprechens vom 15.01.1951 einhergehenden völligen Straflosigkeit aller zugunsten des Staates vorsätzlich den Bürger beraubenden und ausplündernden Finanzbeamten, Zöllner und anderer Amtsträger gemäß § 353 StGB, ( hier die dazugehörige Expertise als pdf-Datei ) bedeutet dieses in der Konsequenz, dass auf diese Weise entgegen aller grundgesetzlichen Regelungen Finanzbeamte und Zöllner auch sich beamtenrechtlich absolut folgenlos über die zwingende Bindewirkung an die Grundrechte als unmittelbar gegen sie gerichtetes Recht nach Belieben zu Lasten des einzelnen Bürgers als Grundrechtsträger hinwegsetzen können. Das Gleiche gilt in der Folge für ihre Anstifter sowie für alle diejenigen, die als Erfüllungsgehilfen im Wege der Amtshilfe ihr hoheitliches Tun zur Verfügung stellen. Es gilt aber auch insbesondere für die Finanzgerichtsbarkeit, wenn diese die auf den Tatbestandsmerkmalen des § 353 StGB ( Abgabenüberhebung ) beruhenden Verwaltungsakte in Gestalt von beispielsweise Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheiden der Finanzämter im Wege von gerichtlichen Entscheidungen ( Beschluss / Urteil ) zur Rechtskraft und somit zu ihrer Vollstreckbarkeit verhelfen.
Details zur heute noch existierenden nationalsozialistischen Steuergesetzgebung lesen sich u.a. hier:
Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010 ( link )
Erkennbar wurde hier im Wege der bereits von den Nazis im Dritten Reich ( siehe Eintrag bei Wikipedia zu Wilhelm Frick, Reichsinnenminister des Dritten Reiches ) brillant praktizierten Scheinlegalität der Glaube in der Bevölkerung hergestellt, dass mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und dem Einrichten des Bundesverfassungsgerichtes sowie dem ausdrücklichen Normieren der Verfassungsbeschwerde des Einzelnen wegen Grundrechteverletzung die Willkür und die Rechtsstaatswidrigkeit des Staates und seiner Institutionen gegenüber dem einzelnen Bürger ein dauerhaftes Ende gefunden habe. Doch der Schein trügt bis heute.
Ein Großteil der bundesdeutschen Gesetze entspricht nicht den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik, dazu gehört pikanterweise auch das BverfGG, da es seit dem 13.03.1951 gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG rückwirkend nicht heilbar verstößt, so dass die Rechtsgrundlage, auf der das Bundesverfassungsgericht einzig arbeitet, ersatzlos entfallen ist bzw. zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkung entfalten konnte. Die Verfasusngsbeschwerde durfte weder der einfache Gesetzgeber noch die verfassungsändernde Mehrheit von Bundestag und Bundesrat jemals normieren, da dem das absolute prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bedigungslos entgegensteht.
Um die Wirksamkeit der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen jederzeit überhaupt gewährleistet zu wissen, bedarf es einer dieses in letzter Konsequenz garantierenden Strafvorschrift für alle die Fälle, in denen sich der Gesetzgeber oder die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung anmaßt, sich über die verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehle hinwegsetzen zu können. Nicht ohne grund haben andere europäische Nationen in ihren Strafgesetzbüchern den sog. Amtsmissbrauch normiert. Stattdessen wurden in der Bundesrepublik Deutschland tausende Amtsträger klammheimlich jeder strafrechtlichen Verantwortung in den Fällen entzogen, wenn sie dem Wortlaut des § 353 StGB folgend, vorsätzlich den einzelnen Bürger zugunsten des Staates berauben und ausplündern, Grundrechte des Bürgers hin oder her.
Details lesen sich dazu hier:
Amtsmissbrauch ist seit 1943 aus dem deutschen Strafgesetzbuch gestrichen und wurde bis heute aus guten Gründen nicht wieder eingeführt ( link )
Details lesen sich u.a. hier:
im Schutz von Scheinlegalität rauben und plündern bundesdeutsche Finanzbeamte straffrei jedoch grundgesetzwidrig aufgrund eines verfassungswidrig gegebenen ministeriellen Versprechens aus dem Jahr 1951 und wenn es doch mal eng wird, hilft spätestens der Strafrichter als Verteidiger aus ( link )
tausende Finanzbeamte sind verfassungswidrig straffrei gestellt wenn sie vorsätzlich zugunsten des Staates den einzelnen Bürger mit fiktiven Steuerforderungen ausplündern, rechtsstaatlich unvorstellbar aber zutreffend ( link )

