23 Mai 2011 @ 6:01 AM 

Am heutigen 23. Mai 2011 wird das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland 62 Jahre alt doch es herrscht kein Grund zur Freude, denn die Bundesrepublik Deutschland ist trotz dieser die drei Gewalten zwingend bindenden Verfassung alles andere als der nach den Buchstaben des Bonner Grundgesetzes auf deutschem Boden eigentlich existieren müssende Rechtsstaat. Offensichtlich haben die geistigen Eliten des Dritten Reiches es nach und nach geschafft, ein zweites Mal nach 1949 die Macht an sich zu reißen, ohne dass dieses den Alliierten, geschweige denn der breiten Mehrheit der schon in “Mein Kampf” als “granitenen dumm” bezeichneten deutschen Bevölkerung aufgefallen zu sein scheint.

Die Gründe sind vielfältig. Fest steht, dass die Alliierten nicht jede sprachliche Raffinesse ihres deutschen Gegenübers in ihrer vollen Bedeutung und somit auch in ihrer ganzen Tragweite jederzeit tatsächlich erfasst haben. Rückblickend muss angenommen werden, dass im Bonner Grundgesetz scheinbar mehr verfassungsrechtlich veröffentlich ist, als wirklich verbindlich verankert werden sollte, das man von Seiten der besonders an das Bonner Grundgesetz gebundenen drei Gewalten später bereit sein würde, auch buchstabengetreu in die Tat umzusetzen. Am 10.11.1949 ist in der BT-Drucksache 151 vermerkt, dass der damalige Abgeordnete Dr. von Merkatz es mit dem Inhalt und Wortlaut des Bonner Grundgesetzes nicht so genau genommen wissen wollte. Dr. Thomas Dehler sprach auf der gleichen Bundestagssitzung von einem “Missbrauch des Rechts” durch den deutschen Bundestag, wenn ohne gewichtigen Grund vom Zitierrecht gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 43 GG Gebrauch gemacht würde.

Anders sah es damals schon der Abgeordnete Dr. Adolf Arndt, Zitat:

Der Herr Justizminister hat hier eine sehr eigentümliche Auffassung zum besten gegeben, die Auffassung, dass das Hohe Haus die erste Regierungsvorlage überhaupt in Abwesenheit des Herrn Bundeskanzlers beraten soll. Um nur ein einziges von dem, was hier auszuführen ist, vorweg zu sagen: Es ist schlechterdings unmöglich, dass die erste Vorlage dem Hohen Hause übersandt wird durch den Staatssekretär des Innern im Bundeskanzleramt, mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Wuermeling. Man müsste geradezu der Bundesregierung einen Knigge für den Umgang mit dem Bundestag zur Verfügung stellen.

Sie werden von mir zu hören bekommen, dass diese Vorlage rechtlich gar nicht existiert. Das sind Fragen von außerordentlicher Bedeutung.

Wenn also der Staatsekretär, der dieses Schreiben unterzeichnet hat, mit dem Herrn Wuermeling identisch sein sollte, so wäre das eine glatte Verletzung des gegenwärtigen Beamtenrechts.

Meine Damen und Herrn, einer aus Ihren Reihen hat bei der große Aussprache über die Regierungserklärung erklärt, wir müßten endlich einmal davon fortkommen, dass man sich in der Bevölkerung über die Gesetze hinwegsetze und das man daraus – ich weiß den Ausspruch nicht mehr – geradezu eine Art von Sport mache.

Meine Damen und Herren, was verlangen sie denn doch von dem einfachen Menschen draußen, wenn sich die Bundesregierung bei ihrer ersten Vorlage in einer solchen Form über geltendes Recht hinwegsetzt und damit denelementarsten Grundsatz, der selbst in einer Demokratie für Anfänger gilt, nämlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, verletzt? Die Verwaltung darf keinen Schritt tun, ohne sich auf dem Boden des Gesetzes zu befinden.

Ein solches Schreiben von einer Persönlichkeit unterzeichnen zu lassen, die es nach klaren gesetzlichen Vorschriften nicht unterzeichnen darf, ist ein erstaunlicher Rechtsbruch, den wir uns nicht gefallen lassen sollten.

Der Abgeordnete Dr. Schmid ergänzte seinen Kollegen Dr. Arndt, Zitat:

Auch hier sollten wir es mit dem Respekt vor dem geltenden Recht ernst nehmen. Ich habe einen Zwischenruf gehört. Na, dieses Gesetz wird ja bald abgeschafft sein. Mag sein; ich habe nichts dagegen, dass man es durch ein besseres ersetzt. Aber heute gilt dieses Gesetz noch.

Hüten wir uns davor – und auch das sage ich in ernster Sorge um die Entwicklung der Dinge, die hier vor sich gehen werden – , im Sprachgebrauch leichtfertig zu werden. Denn aus einem leichtfertigen Sprachgebrauch, aus einem Missbrauch der Sprache entwickelt sich zu oft und zu gern der Missbrauch der Sache.

Der vollständige Sachverhalt findet sich hier unter

“Ohne Sitz und Stimme im ersten deutschen Bundestag, oder was kümmert uns das Grundgesetz” (Link)

Es folgte dann der Auftritt des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer am 11.01.1950 vor dem deutschten Bundestag und festgehalten worden ist in der Bundestagsdrucksache 307 die wider die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland abgegebene Erklärung, Zitat:

“Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.”

Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schrittder neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.”

Der Abgeordnete Dr. Adolf Arndt mahnte 1959 die Erfüllung des Bonner Grundgesetzes an, indem er auf folgenden verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Zustand hinwies, Zitat:

„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahrenverfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“

Im Jahr 2002 bestätigte der ehemalige Bundesverfassungsrichter Kirchhof in seinem Aufsatz in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”, dass sich die bundesdeutsche Finanzverwaltung faktisch außerhalb der im Bonner Grundgesetz die drei Gewalten einschließlich des Fiskus zwingend bindenden verfassungsmäßigen Ordnung bewegt. Bis heute ist nicht erkennbar, dass sich daran etwas grundsätzliches geändert hat.

Mit dem Verabschieden des Rechtsvereinheitlichungsgesetzesvom 12.09.1950 wurde eine weitere Pflicht versäumt, vorhandenes Recht ohne wenn und aber an die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes vor dessen Inkraftsetzen anzupassen. Stattdessen wurde Kosmetik hinsichtlich des Art. 117 GG betrieben, denn der trägt bis heute ein Gültigkeitsdatum für gegen den Gleichheitssatz verstoßende Gesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes. Die Freiheitsgrundrechte, die man im parlamentarischen Rat noch ausdrücklich gegen unzulässige Eingriffe der drei Gewalten umfänglichst schützen wollte, blieben hier unberücksichtig. Das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fand keinerlei Beachtung wider den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift.

Da war es dann scheinbar im August 1950 nur folgerichtig, dass die Länderinnenminister sich beim Bundesinnenminister Heinemann über die Unmöglichkeit eines wirksamen Durchgreifens in Anbetracht der im Bonner Grundgesetz verankerten Wirkweise der Freiheitsgrundrechte gegenüber den drei Gewalten beschwerten und um eine Grundgesetzänderung nachsuchten. So steht es in den Regierungsprotokollen der Regierung Adenauer von 1950 nachzulesen, schwarz auf weiß. (Protokollnotiz)

Als dann noch zuvörderst die zugunsten des Staates vorsätzlich raubenden und plündernden Finanzbeamten per ministeriellem Versprechen am 15.01.1951 als persönlich unantastbar erklärt wurden, war das Tischtuch zwischen der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und den drei an sie zwingend gebundenen Gewalten faktisch bereits zerschnitten.

Tausende Finanzbeamte sind verfassungswidrig straffrei gestellt wenn sie vorsätzlich zugunsten des Staates den einzelnen Bürger mit fiktiven Steuerforderungen ausplündern, rechtsstaatlich unvorstellbar aber zutreffend (Link)

Mit dem wider das absolute prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einfachgesetzlichen Normieren der ausdrücklich im Bonner Grundgesetz keine Ermächtigungsgrundlage besitzenden Verfassungsbeschwerde für den einzelnen Bürger als Grundrechtsträger in das BverfGG war es gelungen, die Schutzwirkung des Grundrechteteils des Bonner Grundgesetzes einschließlich der darin mit Gesetzeskraft verankerten Freiheitsgrunrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen ohne Änderung des Grundgesetzes selbst, unbemerkt für die Alliierten ebenso wie für die betroffenen Bürger leerlaufen zu lassen. Spätestens 1969, als man 18 Jahre später nachholte, was bis heute jedoch verfassungsrechtlich nicht nachzuholen war und ist, nämlich die einfachgesetzlich unzulässig normierte Verfassungsbeschwerde im Grundgesetz zu verankern, hätten Stimmen aus allen politischen Lagern sich erheben müssen, doch stattdessen wurde dieser ebenfalls einem Verfassungbruch gleichkommende Akt, als eine ersehnte verfassungsrechtliche Errungenschaft gefeiert.

Der Abgeordnete Dr. Schmid hatte im Plenum des ersten deutschen Bundestages davor am 10.11.1949 noch ausdrücklich gewarnt, als er sagte:

“Meine Damen und Herren, was verlangen sie denn doch von dem einfachen Menschen draußen, wenn sich die Bundesregierung bei ihrer ersten Vorlage in einer solchen Form über geltendes Recht hinwegsetzt und damit denelementarsten Grundsatz, der selbst in einer Demokratie für Anfänger gilt, nämlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, verletzt? Die Verwaltung darf keinen Schritt tun, ohne sich auf dem Boden des Gesetzes zu befinden.”

Denn was für die Verwaltung (vollziehende Gewalt) gilt, gilt selbstverständlich auch für den an das Bonner Grundgesetz seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zwingend gebundenen einfachen Gesetzgeber mit Blick auf das von ihm erlassene Bundesverfassungsgerichtsgesetz sowie es für den verfassungsändernden Gesetzgeber  die Ewigkeitsgarantie gemäßArt. 79 Abs. 3 GG ausdrücklich nicht zulässt, den Wortsinn von Art. 1 GG oder Art. 20 GG und auf diese Weise das Bonner Grundgesetz ändern (aushebeln) zu düfen.

“Verfassungsändernder Gesetzgeber brach die Ewigkeitsgarantie des Bonner Grundgesetzes wider Art. 79 Abs. 3 GG” (Link)

Details lesen sich hier im Blog u.a.

Der deutsche Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung auf der Flucht vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Link)

 

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