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Verfassungsändernder Gesetzgeber brach die Ewigkeitsgarantie des Bonner Grundgesetzes wider Art. 79 Abs. 3 GG
Wenn in 19 Tagen das Bonner Grundgesetz 62 Jahre die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verkörpert, so muss der verfassungsändernde Gesetzgeber angesprochen werden, der im Jahr 2000 unter Bruch der sog. Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 16 Abs. 2 GG in ein dem einfachen Gesetzesvorbehalt zugängliches Grundrecht umwandelte. Seit dem Tage sollen Bundesbürger an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen internationalen Gerichtshof ausgeliefert werden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bonner Grundgesetzes vom 29. Nov. 2000 hat sich der bundesdeutsche Verfassungsänderungsgesetzgeber über die im Art. 79 Abs. 3 GG verankerte Ewigkeitsgarantie des Bonner Grundgesetz hinweggesetzt und aus dem vorbehaltlosen Freiheitsgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 GG, der bis dahin wie folgt lautete:
“Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.”
auf verfassungswidrige Art und Weise ein einschränkbares Freiheitsgrundrecht gemacht, so dass der Art. 16 Abs. 2 GG seit dem 01.12.2000 verfassungswidrig lautet:
“Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.”
Im Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG heißt es:
Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt
Weiter heißt es dort im Abs. 2:
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates
Und schließlich heißt es dann im Abs. 3:
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Die Frage, ob die Grundrechte mit in das Grundgesetz aufzunehmen seien, entschied der Ausschuß für Grundsatzfragen schon in seiner dritten Sitzung am 21. 9. 1948 im bejahenden Sinne. Mit voller Absicht wurden die Grundrechtsbestimmungen zu einem besonderen Abschnitt zusammengefaßt und an den Anfang des Grundgesetzes gestellt, um schon damit ihre außerordentliche Bedeutung für die Erneuerung der deutschen Demokratie herauszustellen. Statt einer Mischung von aktuellen Rechtssätzen und nur programmatischen Bestimmungen, wie sie in der Weimarer Verfassung von 1919 bestanden hat, sind die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht ausgestaltet (vgl. Art. 1 III). Abs. III verweist auf die “nachfolgenden Grundrechte”. Mit der Ausgestaltung der Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht stellt dieser Absatz den Umfang der Rechtsverbindlichkeit der auf Art. 1 folgenden GR.-Bestimmungen klar und entscheidet damit die alte verfassungsrechtliche Streitfrage, die auf Grund der unterschiedlichen Behandlung der GR. als aktuelle Rechtsätze, bloße Programmsätze usw. in der WRV. bestanden hatten. Zu beachten ist aber, daß diese Verbindlichkeitserklärung allein nicht dazu ausreicht, den “nachfolgenden Grundrechten” die Eigenschaft unmittelbar geltenden Rechts zu verleihen. Dazu ist noch Voraussetzung, daß der Wortlaut der einzelnen GR.-Bestimmungen auch entsprechend gefaßt ist. Diese Bindung an die GR. bezieht sich auf die Staatsgewalt in ihren drei Hauptfunktionen. Sie gilt gegenüber den Gewalten des Bundes wie denen der Länder (vgl. Art. 31, 141 BGG.). Hervorgehoben zu werden verdient hierbei noch die Bindung des Gesetzgebers.
Die Grundrechte werden damit – in dem für sie im einzelnen vorgesehenen Umfange – als über der Gesetzgebung stehend betrachtet.
Nach Art. 79 III BGG. sind “die in Art. 1 niedergelegten Grundsätze” einer Verfassungsänderung entzogen.
Mit dieser Unverbrüchlichkeitsbestimmung des BGG. ist die Bedeutung dieser “Grundsätze”, die sich schon durch ihren Einbau an den Anfang des BGG. offenbart, noch unterstrichen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß nicht auch in Abs. 3 des Art. 1 “Grundsätze” enthalten sind, die nach Art. 79 III geschützt werden. Diese Kettenreaktion der in den Art. 79 III und 1 III enthaltenen Bindungen hat zur Folge, daß die Grundrechte, bei denen kein Vorbehalt gemacht ist, auch für eine Zweidrittel-Mehrheit unantastbar sind. Keine Verf.änderung darf sie auch nur berühren (Art. 79 III). Diese Auslegung ermöglicht im Gegensatz zu der Mangoldts eine saubere förmliche Differenzierung in der Widerstandskraft der einzelnen Grundrechte und trifft auch am besten die Konsequenzen, die das BGG aus dem Streit um die Bindung in der Weimarer Zeit ziehen wollte (vgl. Anschütz, a. a. O., S. 450 ff., S. 569; C. Schmitt, VerfL., S. 163 ff.; Thoma in Festgabe für d. Pr. OVG., S. 191 ff.; Huber, AÖR. NF. 23, S. 17 ff., 31 ff.; vgl. ferner das Lit.verzeichnis bei Jahrreiß im HdbDStR. II, S.624).
Damit steht zweifelsfrei fest, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber im Nov. 2000 dem damaligen Johannses Rau Bundespräsidenten ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes bezüglich Art. 16 Abs. 2 GG zum Ausfertigen wider Art. 82 Abs. 1 GG vorgelegt und dieser es entgegen Art. 82 Abs. 1 GG unterschrieben hat, obwohl der verfassungsändernde Gesetzgeber eben gerade die vorbehaltlosen Freiheitsgrundrechte wie z. B. den Art. 16 Abs. 2 GG gemäß Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG gar nicht hätte antasten (ändern; einschränken) dürfen.
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