Kunst, Kultur und Erinnern in Otterndorf an der Niederelbe – doch das ist nicht alles, entgegen Art. 6 der nds. Landesverfassung wird dort tatenlos zugesehen, wie nds. Finanzbeamte seit Jahren das Künstlerehepaar Lenniger wirtschaftlich und persönlich versus absolute Kunstfreiheit gemäß Art. 5.3.1. GG vernichten
Kunst und Kultur sind in Otterndorf an der Niederelbe Scheins keine Fremdworte, zumindest wird man im Internet schnell fündig. Da scheint sogar alles in Ordnung zu sein. Mit Blick auf den Artikel “Die fremden Kinder” in der taz vom 23.02.2011 hat es mit dem Erinnern an die Opfer der Verbrechen der ”braune Vergangenheit“, die es ohne Zweifel auch in Otterndorf damals gab, so seine besonderen Schwierigkeiten. 14 Babies von Zwangsarbeiterinnen kamen zwischen 1944 und 1945 hier zu Tode, man hatte sie ihren Müttern weggenommen und sie in einem unbeheizten Gartenhaus untergebracht. Sie wurden kaum versorgt, kaum ernährt, nicht medizinisch behandelt – in Sichtweite des Otterndorfer Kreiskrankenhauses, auf dessen Gelände das Haus stand. Die CDU–Mehrheit in Otterndorf setzte sich durch, so dass die Hintergründe im Dunklen bleiben, auf dem Stein steht denn auch nur geschrieben:
“Zum Gedenken aller Kinder, die durch Krieg und Gewalt ihr Leben verloren“.
Den anerkannt freischaffenden Otterndorfer Künstler Burkhard Lenniger wunderte es denn dann auch heute (23.06.2011) nicht, als er die in der Samtgemeinde Hadeln für Kunst und Kultur zuständige Sachbearbeiterin anrief und sie fragte, wie lange sich es man sich in der Stadt Otterndorf noch ansehen würde wollen, wie die nds. Finanzverwaltung in Gestalt des nds. Finanzamtes das in Otterndorf seit 1995 mit eigenem Filmstudie ansässige und mit mehr als 30 nationalen und internationalen Filmauszeichnungen ausgezeichnete anerkannt freischaffende Künstlerehepaar entgegen des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG (Kunstfreiheitsgarantie) systematisch durch grundgesetzwidrige Plünderungen mit Hilfe vorsätzlich fingierter exorbitanter Einkommen- und Umsatzsteuerforderungen wirtschaftlich und persönlich vernichtet. Frau Sadatzki versicherte glaubwürdig,von solchen Aktivitäten heute erstmalig zu hören.
Auf die Frage an sie, ob sie den Wortlaut des Art. 6 der nds. Landesverfassung kennen würde, verneinte sie dieses und konnte dann auf Vorhalt des Wortlautes: “Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.” mit diesem augenblicklich nichts konkretes anfangen. Frau Sadatzki bestritt, Kenntnisse darüber zu haben, dass am 15.06.2011 die Stadt Otterndorf in Gestalt des Ordnungsamtsmitarbeiters Claus als sog. neutraler Zeuge an einer gemäß Art 13 derGrundrechtecharta der europäischen Union und Art. 5.3.1 GG völkerrechts- und grundgesetzwidrigen Plünderungsaktion des nds. Finanzamtes Cuxhaven in Gestalt des Finanzbeamten Japp in Begleitung von Cuxhavener Polizeibeamten sowie des Otterndorfer Gerichtsvollziehers Grewe gegen das anerkannt freischaffende Künstlerehepaar Lenniger teilgenommen hatte.
Sie verstand dann auch nicht den Hinweis, dass der Ordnungsamtsmitarbeiter Claus hätte, nachdem er von dem Richter i.R. Günter Plath am 15.06.2011 über die völkerrechtswidrigen und grundgesetzwidrigen die Kunstfreiheit verletzenden Hintergründe aufgeklärt worden war, gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 10 der UN-Resolution 53/144 die in seinem Beisein vollzogenen Grundrechteverletzungen unterbinden müssen oder anderweitig diesbezüglich Unterstützung herbeirufen müssen, anstatt tatenlos den Dingen ihren verfassungswidrigen Lauf nehmen zu lassen. In der UN-Resolution 53/144 heißt es verbindlich auch für deutsche Amtsträger:
“Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.”
Frau Sadatzki räumte während des Telefonates beiläufig ein, zu wissen, dass Finanzbeamte, wenn sie Steuern rechtswidrig erheben und beitreiben, straffrei wären. Zum ersten Mal wurde dieser Umstand von jemand öffentlich Bediensteten ohne Umschweife eingeräumt, nur an die Quelle, von der diese Info stammte, wollte sich Frau Sadazki nicht erinnern können. Es wurde mit Frau Sadatzki vereinbart, dass Sie eine Mail erhalten würde mit Darstellung des Sachverhaltes sowie schriftlich den “Fall Lenniger“ sowie die beiden Expertisen zur Frage der Steuerfreiheit von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit aufgrund der absoluten Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG und der absoluten Straffreitheit von zugunsten des Staates raubenden und plündernden Finanzbeamten im Lichte der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem Rechtsstaatsprinzip auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes. (Mail hier als pdf-Datei)
Der Fall des anerkannten freischaffenden Künstlerehepaares Lenniger (Link)
Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen (hier: ESt/USt )? (Link)
Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird? (Link)
Nun steht die Frage im Raum, wie sich die Samtgemeinde Hadeln, respektive die Stadt Otterndorf gemäß ihres grundgesetzlichen wie landesverfassungsrechtlichen Auftrages, nämlich die völkerrechtlich und grundgesetzlich absolut gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierte Kunstfreiheit zu garantieren und die Kunst zu schützen, gegenüber dem anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Lenniger und dem ihre Kunstfreiheit systematisch vernichtenden Aggressor nds. Finanzamt verhalten wird.
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