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Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG trotz ihrer Uneinschränkbarkeit und Unverletzlichkeit wirkungslos

 

Aufgrund des vorbehaltlosen Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist die Ausübung von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 ohne jede staatliche Einschränkung des jeweiligen untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereiches” jedem dieser freischaffenden Grundrechtsträger garantiert. Die Grundrechte sind denn auch in erster Linie Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen.

Doch die Wirklichkeit sieht selbst 62 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland völlig anders aus. Der “Steuern + Grundrechte.blog“ zeigt nicht nur die nicht mehr zu zählenden vorsätzlichen Verfassungsbrüche nds. Finanzbeamter und Richter am nds. Finanzgericht sowie am Bundesfinanzhof, sondern zeigt auch, wie sich dieses vorsätzlich verfassungsfeindliche Treiben in den Reihen der nds. Polizei, der nds. Verwaltungsgerichte, der nds. Zivilgerichte sowie bis in die nds. Landesregierung fortsetzt und Scheins längst von der Ausnahme zur Regel geworden ist.

Straflos versus die grundgesetzlich und vökerrechtlich garantierte Kunstfreiheit das Recht beugend, die Freiheit willkürlich entziehend, grundgesetzwidrig und völkerrechtswidrig raubend und plündern im Sinne des § 353 Abs. 1 StGB zugunsten des Staates, das erlebt das anerkannt freischaffende Künstlerehpaar Angelika und Burkhard Lenniger seit 22 Jahren. Täter eine Vielzahl nds. Finanz- und Ministerialbeamter, Polizeibeamte, Richter und Gerichtspersonal bis hin zur nds. Landesregierung.

Seit Jahrzehnten liegen die unübersehbaren aber auch unüberwindbaren grundgesetzlich und völkerrechtlich garantierten Fakten auf dem Tisch, nämlich dass die Kunst gemäß Art. 5.3.1 GG und inzwischen auch gemäß Art. 13 der Grundrechtecharta der europäischen Union seit dem 01.12.2009 einfachgesetzlich auch nicht durch Einkommen- und Umsatzsteuergesetze einschränkbar auch wenn dieses bis heute die Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 EStGB vom 16.10.1934 in seiner Formulierung “wissenschaftlich und künstlerisch” auf den ersten Blick Glauben machen lässt.

Die sich daraus mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG ergebende Kollision hat zugunsten des absoluten Freiheitsgrundrechtes aufgelöst zu werden, sowohl durch den einfachen Gesetzgeber im Rahmen seiner Bereinigungspflicht von nichtigen Gesetzesteilen als auch durch die Gerichte aber auch die vollziehende Gewalt darf in Kenntnis der Absolutheit des Art. 5.3.1 GG keine das Freiheitsgrundrecht des Art. 5.3.1 GG berührenden Verwaltungsakte erlassen, geschweige sie durchsetzen.

“Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen (hier: ESt/USt) ?” (Link)

In Kenntnis dieser Sach- und Rechtlage handeln die nds. Finanzbeamten des FA Cuxhaven gemeinsam mit Polizei und Gerichtvollzieher unter Anwendung scheinlegaler Verwaltungsakte und verfassungswidriger Gerichtsentscheidungen funktional und sachlich unzuständiger Gerichte unter Anwendung nicht nur nichtiger Gesetzesvorschriften, sondern auch wegen Unvereinbarkeit mit dem Bonner Grundgesetz untergegangener “Nazi-Verordnungen” wie dieses nun einmal unbestreitbar die sog. Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 heute noch ist.

Weitere Details zur Nichtigkeit der Justizbeitreibungsordnungvom 11.03.1937 liest sich hier:

“Dem Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 mangelt es als Deklarationsgesetz im Artikel V für die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 am Gebot von Inhalt, Zweck und Ausmaß bis heute” (Link)

“Ungültige Justizbeitreibungsordnung von 1937 – die Chronik ergänzend” (Link)

Das ein Großteil der gesetzlichen Vorschriften gleichzeitig auch noch gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen und daher mit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig sind, spielt hier nur noch eine nachrangige Rolle, sind doch die vorsätzlichen seit Jahrzehnten fortgesetzen Verfassungsbrüche hinsichtlich der unverletzlich garantierten Freiheit der Kunst versus Art. 5.3.1 GG und Art. 13 der Grundrechtecharta der Europäischen Union vom 01.12.2009 bereits übermächtig.

 

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