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Unabdingbares zum Zitiergebot sowie der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 GG aus den Protokollen des parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes von Zitiergebot und Rechtsweggarantie, 19. Jan. und 08. Feb. 1949, 44. und 47. Hauptausschusssitzung

Bonner Grundgesetz

Das Bonner Grundgesetz wurde von einem Gremium, das aus 65 gewählten Damen und Herren 1948 gebildet und als parlamentarischer Rat bezeichnet wurde, als mit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 ranghöchte Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland konstruiert. Wie es nun zu den einzelnen Formulierungen in den einzelnen Artikeln des Bonner Grundgesetzes gekommen ist, welche Überlegungen man sich da im parlamentarischen Rat im einzelnen dazu gemacht hat und was man ggf. nicht wollte oder sogar ausdrücklich mit Blick auf die unrühmliche Vergangenheit Deutschland während des Dritten Reiches in Zukunft zu verhindern gedachte, all dieses steht in den Wortprotokollen des parlamentarischen Rates noch heute nachzulesen, man muss es nur tun.

Das Bonner Grundgesetz zwingt den einfachen Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sich der ranghöchsten Rechtsnorm, die den Willen des gesamten deutschen Volkes in sich trägt, bedingungslos jeden Tag aufs Neue zu unterwerfen.

Dem einzelnen Bürger garantiert das Bonner Grundgesetz ebenfalls bedingungslos die ihn vor unzulässigen Eingriffen des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung mit Gesetzeskraft ausgestatteten Freiheitsgrundrechte, die daher ausdrücklich auch als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen bezeichnet werden und als solche auch bedingungslos gelten. (BverfGE 7, 198)

62 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes muss im Jahr 2011 jedoch schließlich das groteske Fazit gezogen werden, dass die Bevölkerung es bis heute nicht gelernt hat und dieses offenbar auch gar nicht will, nämlich mit dem Inhalt des Bonner Grundgesetzes offensiv gegen die verfassungswidrigen Machenschaften des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und insbesondere der Rechtsprechung in jedem Einzelfall vorzugehen. Grund für dieses Dilemma ist die Tatsache, dass es der einzelne Bürger bisher nicht für notwendig erachtet, sich mit dem Inhalt des Bonner Grundgesetzes und dessen Wirkweise als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland wirklich zu befassen und diese zu verinnerlichen, so wie jeder eigentlich Essen und Trinken oder das Autofahren verinnerlicht hat.

Die absolute Mehrzahl der Bundesbürger setzt auf das Phänomen “Hoffnung”, dass nämlich der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sich an die gegen sie gerichteten verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehle bedingungslos unterworfen haben, so dass diese keine Aktvitäten entwickeln oder entwickelt haben, um die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes zu beschädigen oder gar außer kraft zu setzen. Doch das Gegenteil ist seit dem Inkrattreten des Bonner Grundgesetzes quasi der Fall. Der Wirkmachanismus heißt hier: ”Scheinlegalität“, die auf der Basis von einer Flut von nicht grundgesetzkonformen einfachen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Erlasse sowie Weisungen funktioniert, weil erfolgreich erprobt und zwar zwischend en Jahren 1933 und 1945.

Besonders deutlich wird es bei der systematisch ins Leere laufenden Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 GG.

Um dieses Phänomen des gezielten Leerlaufens jedoch überhaupt zu sehen und dann auch zu verstehen, bedarf es des Wissens um die Entstehungsgeschichte dieser ausdsrücklich die Freiheitsgrundrechte garantieren sollenden ranghöchsten Vorschrift. Sicherlich hatte man damals den Art. 19 GG nicht ohne Grund auch die “Königin der Vorschriften” genannt.

Art. 19 Abs. 1 GG lautet unverändert seit dem 23.05.1949:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Art. 19 Abs. 4 GG lautet im Kern der Vorschrift ebenfalls seit dem 23.05.1949 unverändert:

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Um die bisher vorgenommenen Änderungen im Grundgesetz schnell erkennen zu können, hilft heute das Internet und zwar hier bei lexetius.com. (Art. 19 GG in der dortigen Übersicht seit 1949)

Am 19. Januar 1949 wurde der Inhalt des als Art. 19 in das Bonner Grundgesetz schließlich aufgenommenen Art. 20c abschließend im parlamentarischen Rat besprochen und in dessen Hauptausschuss beschlossen. Zu Protokoll genommen wurde folgendes dazu: (vollständiger Wortlaut als PDF-Datei)

Wir kommen zu Art. 20c:

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Dr. von Mangoldt (CDU): Wir haben hier entsprechend dem Vorschlag des Redaktionsausschusses den Abs. 4 des Art. 2 nach hinten gezogen, um diese Generalklausel der Zuständigkeit der gerichte auf alle grundrechte zu erstrecken. Auf der anderen Seite haben wir us nicht entschließen können, den Abs. 1, wie er uns vom Redaktionsausschuss vorgeschlagen war, zu übernehmen. Zu diesem Absatz 1 des Art. 20c hat der Redaktionsausschuss gesagt:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,”

wir haben ja bei jedem Grundrecht eine solche Ermächtigung an den Gesetzgeber -

“muss die Einschränkung des Grundrechts in dem Gesetz allgemein geregelt sein. Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muss das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen.”

Wir haben nicht geglaubt, diese Vorschrift aufnehmen zu können, weil sie eine sehr weitgehende Fesselung des Gesetzgebers bedeutet. Bei jedem Gesetz – man stelle sich einmal vor! – muss hier der Gesetzgeber vorher eingehend erwägen, ob nicht irgendwie in ein Grundrecht eingegriffen wird, und das geschieht fast immer. Er muss dann dieses Grundrecht bezeichnen. Vergisst er das einmal, so können die Folgen schwer sein. Wir wollen einmal überlegen, wie sich die Dinge inder Praxis gestalten.

In der Vergangenheit war es sehr umstritten, ob ein bestimmtes Gesetz einen Eingriff in ein Grundrecht bedeutet. Die Richter und ebenso die juristische Praxis haben darum gestritten, denn es ist sehr schwer festzustellen. Nun mutet man diese Prüfung dem Gesetzgeber zu. Mit welchem Erfolg?

Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage und kommt an das oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Berstimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln des Art. 20c Abs. 1 nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss mit der Arbeit von neuem anfangen.

Dabei liegt vielleicht oft die Berechtigung vor, ohne weiteres ein solches Gesetz zu erlassen. Der Gesetzgeber hat aber in der Fülle der Arbeit oder vielleicht aus Gründen, die man erst später übersehen kann, vergessen, dass hier auch eine Grundrechtsvorschrift beeinträchtigt wird. Ich glaube also, dass wir diesen Weg nicht gehen können, weil wir hier den Gesetzgeber zu weitgehend fesseln. Im Grundsatzausschuss war deshalb die Stimmung ziemlich einhellig dafür, dass man diesen Absatz nicht übernehmen solle.

Absatz 2 ist bereits in unserem Vorschlag des Abssatz 1 des Artikel 20b berücksichtigt worden, in dem bestimmt ist, dass ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.

Dr. von Brentano ( CDU ): Ich hatte nicht die Absicht, den Art. 20c in der Fassung des Redaktionsausschusses wieder aufzunehmen, weil das durch die Abstimmung zu Art. 20b Abs. 2 erledigt ist. Ich persönlich bedauere allerdings, dass man sich nicht zu dieser Formulierung entschlossen hat. Ich bin nach wie vor der Meinung, der Gesetzgeber darf eben nicht vergessen, dass Eingreifen in ein Grundrecht zu erwähnen. Wir waren der Meinung – und ich habe diese Meinung heute noch – dass die Grundrechte tatsächlich so ausdrücklich unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden sollten, dass ein Eingriff in ein Grundrecht nur dann statthaft sein sollte, wenn das Grundrecht in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichnet wird, so dass auch derjenige, der das Gesetz anwendet und auf den es Anwendung findet, sich darüber im Klaren ist, dass eine gesetzliche Berechtigung und Ermächtigung zu diesem Eingriff vorliegt.

Mann hat sich im Grundsatzausschuss entschlossen, den Art. 20b so vorzulegen, wie er vorhin angenommen wurde. Ich möchte deshalb nicht mehr darüber sprechen. Ich möchte nur vorschlagen, dass wir in dem jetzigen Art. 20c als Satz 2 das aufnehmen, was der Redaktionsausschuss in Art. 20c Abs. 3 Satz 2 vorgeschlagen hat, nämlich die generelle Vorschrift:

“Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.”

Es wird hier lediglich der Rechtsweg eröffnet. Es gibt verschiedene Rechtswege, den verwaltungsgerichtlichen, den verfassungsgerichtlichen und den über die ordentlichen Gerichte.

Das soll hier ausgesprochen werden, damit keine Kompetenzstreitigkeiten entstehen und nicht etwa derjenige, der als Richter angerufen wird, seine eigene Unzuständigkeit zu haupten vermag, so dass in jedem Fall, in dem nicht nur ein besonderes Gesetz ein anderer Rechtsweg – an das Verwaltungsgericht oder das Verfassungsgericht – gegeben ist, der ordentliche Richter verpflichtet ist, sich der Sache anzunehmen. Das ist nur eine Verstärkung der Garantie, dass der Rechtsweg unter allen Umständen offensteht und das der Betroffene nicht erst suchen muss, welcher Rechtsweg das ist.

Dr. von Mangoldt (CDU): Ich hätte nur nach einer Richtung Bedenken, und zwar, ob z.B. dieser Satz auch auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialversicherung gelten sollte, wo ja besondere Gerichte vorgesehen sind. Das scheint doch etwas sehr weit zu führen.

Dr. von Brentano (CDU): Das ist ein Missverständnis. Es heißt ausdrücklich: soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Wenn also in der Finanzgerichtsbarkeit ein Finanzgericht zuständig ist, unterliegt der Fall natürlich nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Es ist deswegen Aufgabe des Gesetzgebers, jedesmal den Rechtsweg klar zu bestimmen. Wenn er das unterlässt, soll der Staatsbürger das Recht haben, das ordentliche Gericht anzurufen.

Vorsitzender Dr. Schmid: Also praktisch ein Ausschluss des negativen Kompetenzkonflikts.

Dr. von Mangoldt (CDU): Es kann aber so sein, dass in der Praxis bewusst für bestimmte Fragen der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dann würde auf einmal der ordentliche Richter für die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sein. Das scheint mir nicht ganz zweckmäßig.

Dr. von Brentano (CDU): Das ist doch kein Fall der Grundrechtsverletzung.

Dr. Dehler (FDP): Ich halte Abs. 1 in der Fassung des Redaktionsausschusses nicht für entbehrlich, ebenso nicht die Bestimmung in Abs. 2. Ich bin der Meinung, dass man auf diese Bestimmung keinesfalls verzichten kann, dass sie im Gegenteil die Garantie der Grundrechte darstellt. Besonders bedeutsam erscheint mir der Satz 1 des Abs. 1 des Art. 20c, in dem festgestellt wird, dass die Einschränkung eines Grundrechts in dem Gesetz allgemein geregelt sein muss, dass es also niemals ein Spezialgesetz geben darf, durch das in einem einzelnen Fall ein Grundrecht ausgeschlossen wird. Damit ist z.B. ein Spezialenteignungsgesetz ausgeschlossen. Das ist der Sinn dieser generellen Festlegung, dass nur die allgemeine Einschränkung eines Grundrechts aufgrund eines Gesetzes zulässig ist.

Die Bedeutung von Absatz 1 Satz 2 hat Herr Dr. von Brentano schon dargelegt. Entgegen seinen Bedenken halte ich es für notwendig, dass die Einschränkung eines Grundrechts in ordentlicher Weise erfolgt, so dass in der Praxis keine Schwierigkeiten möglich sind. Wir müssen das verlangen, wenn eine Sanktion der Grundrechte überhaupt möglich sein soll. Wenn mit leichter Hand in jedem Fall über die Grundrechte weggegangen werden kann, werden die Grundrechte ausgehöhlt. Darin liegt die praktische Bedeutung. Ich mache deshalb Abs. 1 des Art. 20c in der Fassung des Redaktionsausschusses zum Gegenstand meines Antrags.

Vorsitzender Dr. Schmid: Ich lasse Abstimmen über den Antrag, in Art. 20c den Abs. 1 aus dem Vorschlag des Redaktionsausschusses aufzunehmen. – Es ist mit 11 gegen 7 Stimmen so beschlossen.

Dann kommen wir zur Abstimmug über Art. 20c nach dem Vorschlag des Grundsatzausschusses. – Art. 20c ist in dieser Fassung angenommen. Es ist ferner beantragt, dem Art. 20c folgenden Satz zuzufügen:

“Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.”

Ich lasse darüber abstimmen. – Angenommen.

Ich lasse über den gesamten Artikel abstimmen. – Angenommen gegen 1 Stimme.

Wir haben damit den Abschnitt ” die Grundrechte” erledigt. Der Hauptausschuss vertagt sich auf 15.00 Uhr. Schluss der Sitzung: 13.10 h. (Zitatende)

~~~

Nach diesem Protokoll des parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes ist das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auf alle im Bonner Grundgesetz verankerten Freiheitsgrundrechte anzuwenden, wenn nicht das einzelne Grundrecht ausdrücklich vorbehaltlos gewährt wird wie z.B. die Kunstfreiheitsgarantie, denn diese ist aufgrund ihrer ausdrücklichen Vorbehaltslosigkeit einfachgesetzlich nicht einschränkbar.

Am 08. Februar 1949 kam es noch einmal während der 47. Sitzung des Hauptausschusses zu einer Beratung und Abstimmung sowohl zum damaligen Art. 20b als auch zum Art. 20c, denn der “Edelnazi” Dr. v. Mangoldt unternahm einen nochmaligen Versuch, das sog. Zitiergebot aus dem dann im Grundgesetz  normierten Art. 19 Abs. 1 GG durch Streichung des Satz 2 GG

Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

gar nicht erst im Bonner Grundgesetz nach dessen Inkrafttreten verankert zu haben. Zitat: (vollständiger Wortlaut hier als PDF-Datei)

Dr. von Mangoldt (CDU): [...] Außerdem beantragen hier wir die Streichung des zweiten Satzes aus den Gründen, die im Hauptausschuss schon bei der zweiten Lesung angeführt worden sind. Durch die Vorschrift des zweiten Satzes “ Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und  muß  das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen” werden dem Gesetzgeber Fesseln angelegt. Es ist damit zu rechnen, dass die gesetzgebenden Körperschaften sehr häufig von der Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgendeines formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden könnte. Das ist eine sehr schwierige Frage. Wir wissen, dass man in der Rechtsprechung sehr lange und sehr häufig darüber gestritten hat, welches Grundrecht überhaupt und wie weit es verletzt ist. Diese Prüfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige Schwierigkeiten gemacht hat, will man jetzt dem Gesetzgeber überlassen. Das sind Fesseln für den Gesetzgeber, die ihm seine Arbeit unnötig erschweren.

Dr. Dehler ( FDP ): Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.

Vors. Dr. Schmid: [...] Ich lasse hierüber abstimmen. – Ohne Gegenstimme angenommen. Der Hauptauschuss vertagt sich auf Mittwoch, den 9. Februar 1949. Schluss der Sitzung: 18.55 h. (Zitatende)

Die Folgen einer Missachtung des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG von Seiten des einfachen Gesetzgebers beschreibt der Abgeordnete Dr. v. Mangoldt klar und deutlich, nämlich dass ein solches Gesetz von den Gerichten für verfassungswidrig zu erklären ist. Deshalb hat dieser “Edelnazi” denn auch in seinem Kommentar zum Bonner Grundgesetz schleunigst aus dem Wort “muss” im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wider besseres Wissens vorsätzlich fälschlich das Wort “soll” gemacht und damit dem Leser seines Kommentars ein im Grundgesetz hier ausdrücklich nicht statuiertes Ermessen hinsichtlich der namentlichen Nennung unter Angabe des Artikels gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über Jahrzehnte verfassungsfeindlich erfolgreich vermittelt. Um das zu begreifen, braucht es nur eines Blickes in die fortgesetzte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum sog. Zitiergebot, dass seit 1951 systematisch von dort mit den Formulierungen dieses v. Mangoldt wider das Zitiergebot ausgehebelt worden ist, bis heute. Diejenigen, die nun heute die eventuelle gesetzliche Teilnichtigkeit im Fall eines gesetzgeberischen Verstoßes gegen das sog.Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG propagieren und/oder sogar schon praktizieren, sind ebenfalls verfassungswidrig orientiert und haben als Verfassungsfeinde zu gelten.

Die Protokolle des parlamentarischen Rates sind hier der dokumentierte unverbrüchliche Wille des Verfassungsgebers, nämlich die Grundrechte auf verfassungsrechtlichem Wege in der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland absolut geschützt und zum Wohle des einzelnen Grundrechtsträgers garantiert zu wissen. Weder der einfache Gesetzgeber noch die Rechtsprechung einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes haben hier irgendeine wie auch immer geartete grundgesetzlich legitimierte Ermächtigungsgrundlage, das sog. Zitiergebot gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 2 GG zu umgehen oder es zu ignorieren. Die viel gepriesene extensive Auslegung oder Anwendung ist nichts anderes als vorsätzliches verfassungswidriges Unterlassen.

 

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