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Absolut vorrangige Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm dürfen ungestraft die Richter Bähre, Dr. Derks und Witte als irrige Rechtsauffassung bezeichnen

Mit Beschluss vom 12.07.2011 erklärten die Richter Bähre, Dr. Derks und Witte des Landgerichtes Stade die absolut vorrangige Wirkweise des Bonner Grundgesetzes zur irrigen Rechtsauffassung des Richters i.R. Günter Plath, indem sie schrieben:

“In allen Verfahren trägt der Richter a. D. Plath seine irrige Rechtsauffassung der Verfassungswidrigkeit jedweder Handlung der öffentlichen Gewalt gegen seinen „Mandanten“ vor.”

Nicht ohne Grund wurden denn auch bereits der Richter Bähre und Dr. Derks wegen des dringenden Verdachts des Hochverrates im Juni 2011 angezeigt. Dem Beschluss vom 12.07.2011 wurde mit der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht Celle vom 17.07.2011 wie folgt begegnet:

Gegen den Beschluss des Landgerichts Stade in der Besetzung Bähre, Dr. Derks und Witte wird die weitere Beschwerde erhoben und beantragt,

1. den Beschluss des LG Stade aufzuheben und

2. zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG Stade

zurückzuverweisen.

Begründung:

Der Vorsitzende Richter am LG Stade Bähre ist spätestens seit dem 03.05.2011 nach eigenem Bekunden im Beschluss des LG Stade 9 T 65/10 wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters Bähre persönlich darüber informiert, dass der Präsident des LG Stade stellvertretend für ihn gegen den angeschuldigten Antragsteller Strafanzeige wegen Beleidigung und übler Nachrede erstattet hat, so dass er sich hier dem dringenden Verdacht ausgesetzt hat, „pro domo“ (in eigner Sache) an einer Entscheidung zu Lasten des angeschuldigten Antragstellers mitgewirkt zu haben, betrifft doch das Verfahren 4 Cs 115 Js 273/11 auch den Vorsitzenden Richter Bähre als angeblich Geschädigten persönlich.

Sodann sind der Vorsitzende Richter am LG Stade Bähre und der Richter am LG Stade Dr. Derks am 20.06.2011 aufgrund ihrer wider die tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland aushebelnden Entscheidungen zu Lasten des angeschuldigten Antragstellers wegen des dringenden Verdachts des Hochverrates bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe angezeigt worden. Dazu zählen auch die von der funktional und sachlich unzuständigen 9. Zivilkammer des LG Stade in wechselnder Besetzung getroffenen Entscheidungen in 9 T 35/11, 9 T 65/10, 9 T 81 – 84/10. (wurden im o. a. Beschluss des LG Stade ausdrücklich zitiert)

Beide Richter bieten somit nicht mehr die Gewähr eines unabhängigen, unparteiischen sowie unvoreingenommenen Richters, da auch bei dem Richter am LG Stade Dr. Derks aufgrund der seinerseits den Anlass zur Erstattung der Strafanzeige wegen des dringenden Verdachts des Hochverrates gelieferten Gründe hier eine pro domo–Entscheidung im Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden Richter am LG Stade Bähre zu unterstellen ist.

Darüber hinaus sind die Gründe, die zur Verwerfung der Beschwerde vom 04.07.2011 gegen den Beschluss des AG Otterndorf vom 28.06.2011 geführt haben, grob rechtsfehlerhaft und als willkürlich zu betrachten.

Die Kammer irrt nicht nur, wenn sie in ihrem o. a. Beschluss unter II. ausführt, Zitat:

In allen Verfahren trägt der Richter a. D. Plath seine irrige Rechtsauffassung der Verfassungswidrigkeit jedweder Handlung der öffentlichen Gewalt gegen seinen „Mandanten“ vor.

sondern sie fälscht auch vorsätzlich, denn mitnichten ist die Rechtsauffassung des Richters i. R. Günter Plath im Bezug auf die gegen seinen Mandanten in Gestalt des angeschuldigten Antragstellers und anerkannt freischaffenden Künstlers irrig, denn die vorgenommenen Handlungen der öffentlichen Gewalt in Gestalt der funktional und sachlich unzuständigen nds. Finanzverwaltung, vertreten durch das ebenfalls funktional und sachlich unzuständige nds. Finanzamt Cuxhaven und in der Folge die funktional und sachlich unzuständigen Finanzgerichte samt BFH und in der weiteren Folge die funktional und sachlich unzuständigen Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungs- und Zivilgerichte basieren seit inzwischen 22 Jahren auf immer wieder fingierten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamtes Cuxhaven die nicht zu versteuernden Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit betreffenden Einkünfte des anerkannt freischaffenden Künstlerehe-paares Angelika und Burkhard Lenniger  und daher einzig nur nichtigen Verwaltungsakten. Die auf diesen nichtigen Verwaltungsakten basierenden finanzgerichtlichen Entscheidungen samt Kostenentscheidungen sowie alle daraus bisher hervorgegangenen Vollstreckungs-handlungen sind ebenfalls nichtig, da ihnen der anhaftende Mangel besonders schwer ist, denn er ist offensichtlich. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.

Die nds. Finanzverwaltung, vertreten durch das nds. Finanzamt Cuxhaven ist funktional und sachlich unzuständig, weil die einfachgesetzliche Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934 in seiner kollidierenden Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ mit dem ranghöheren Verfassungsrecht in Gestalt des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG, seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes gemäß Art. 123 Abs. 1 GG nichtig ist.

Aufgrund der Funktionsweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und der in den einzelnen Grundrechten selbst innewohnenden Gesetzeskraft sowie der die drei Gewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zwingend verfassungsrechtlich auferlegten Bindewirkung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, ist die mit Art. 5.3.1 GG kollidierende und daher nichtige Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ im § 18.1.1 EStG keine grundgesetzlich legitimierte Ermächtigungsgrundlage für das Erlassen von Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden zum Zwecke des Besteuerns von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit eines anerkannt freischaffenden Künstlers. Die Vorschrift hat ihre Rechtswirksamkeit seit 62 Jahren verloren, es handelt sich bei der Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ im § 18.1.1 EStG um eine „stumme“, der vollziehenden Gewalt und in der Folge den Gerichten keine Ermächtigung mehr verleihende Gesetzesvorschrift. Der einfache Gesetzgeber hätte sie längst ersatzlos bereinigen müssen.

Vergleichbar ist dieses 1:1 mit der im Art. 21 der hess. Landesverfassung heute noch normierten Todesstrafe. Diese bis heute nicht bereinigte Vorschrift hat aufgrund der höherrangigen grundgesetzlichen Vorschrift des Art. 102 GG, in der es heißt, dass die Todesstrafe abgeschafft ist, in Verbindung mit Art. 31 GG, in dem es heißt, Bundesrecht bricht Landesrecht, ihre Wirkweise in Hessen verloren, auch dort handelt es sich um eine „stumme“ niemandem mehr eine Ermächtigung verleihende Verfassungsvorschrift. Der Einfachheit halber wurde dieses sowohl den § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ als auch den Art. 21 der hess. LV seit 62 Jahren befallene Schicksal des „verstummt seins“ aufgrund der kollidierende rangniedere Vorschriften vernichtenden Wirkung des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in der Anlage 2 grafisch skizziert.

Als anerkannt freischaffender Künstler schützt das absolute Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG den Künstler in seinem „künstlerischen Werk- und Wirkbereich“ gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt, wenn diese dazu angetan ist, das absolut gewährleistete Freiheitsgrundrecht leerlaufen zu lassen. Da die drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht zwingend gebunden sind, dürfen Grundrechteverletzungen in Gestalt von unzulässigen Grundrechteeingriffen weder vom einfachen Gesetzgeber noch der vollziehenden Gewalt, geschweige denn den Gerichten vorgenommen werden. Auch der Satz, der Grundrechtsträger kann ja klagen, geht in Anbetracht der absoluten Vorrangstellung des Bonner Grundgesetzes und der in ihnen mit Gesetzeskraft seit dem 23.05.1949 verankerten Freiheitsgrundrechte fehl.

Das BverfG hat in seiner „Mephisto-Entscheidung“ 1971 hinreichend dargelegt, dass die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot bedeutet, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozess vorzuschreiben.

Die 62-jährige grundgesetzwidrige Praxis der bundesdeutschen Finanzverwaltung die nicht zu versteuernden Einkünfte aus freischaffender Tätigkeit eines freischaffenden Künstlers der Einkommen- und Umsatzsteuer zu unterwerfen, macht den einzelnen Finanzbeamten aufgrund des Nettoprinzips des bundesdeutschen Steuerrechts verfassungswidrig zum „Herrscher“ über Kunst im allgemeinen und den einzelnen Künstler im besonderen, denn er bestimmt grundgesetzwidrig anhand seiner ihm zur Verfügung gestellten einfachen Steuergesetze im Rahmen des ihm zugestandenen pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 5 AO, ob und welche Kosten der einzelne freischaffende Künstler zum Abzug zugelassen bekommt und welche nicht. Damit greift der x-beliebige Finanzbeamte unmittelbar in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten „künstlerischen Werk- und Wirkbereich“ ein und höhlt auf dies Weise das absolute Freiheitsgrundrecht aus.

Alle in Ermangelung eines tatsächlich existierenden Steuersachverhaltes aus den daher nichtigen Verwaltungsakten des funktional und sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven herrührenden „Handlungen“ der öffentlichen Gewalt gegenüber dem anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger stellen selbstverständlich unzulässige weitere Eingriffe in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten „künstlerischen Werk- und Wirkbereich“ des Künstlerehepaares Lenniger dar, behauptet das funktionale und sachlich unzuständige Finanzamt Cuxhaven bis heute längst wider besseres Wissens, § 18.1.1. EStG bilde die Ermächtigungsgrundlage für sein Handeln gegen das Künstlerehepaar Lenniger. Das darüber hinaus in der Folge Art. 2.2 GG (Freiheit der Person) und Art. 6.1 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie Art. 14 GG (Recht auf Eigentum) unzulässig eingeschränkt und somit verfassungswidrig verletzt werden, ist eine nicht zu ignorierende Tatsache, es bleibt jedoch in der Hauptsache ein andauernder grundgesetzwidriger Eingriff in den gegen jedwede Einmischung der öffentlichen Gewalt tabuisierten „künstlerischen Werk- und Wirkbereich“ des angeschuldigten Antragstellers und seiner Ehefrau.

Die in Ermangelung eines zugrunde liegenden Steuersachverhaltes von vorn herein nichtigen Verwaltungsakte des funktional und sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven können weder durch sog. Fristablauf Rechtskraft oder Bestandkraft erlangen noch können ihnen durch gerichtliche Entscheidungen ihre Nichtigkeit genommen werden. Um so mehr spotten gerichtliche Entscheidungen wie die jüngst vom LG Stade in die Welt gesetzte, in der es heißt:

„Auch rechtswidrige Entscheidungen können vollstreckt werden.” (LG Stade in NZS 11c Qs 65/11 v. 08.04.2011)

Eine solche Entscheidung kollidiert mit elementarem Verfassungsrecht und damit mit der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und stellt das Rechtsstaatsprinzip quasi auf den Kopf. Anders und dem Bonner Grundgesetz entsprechend heißt es da in BverfGE 49, 220:

„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“

Seit 2009 klagen der Prozessbevollmächtigte des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger und die in ihren Freiheitsgrundrechten grundgesetzwidrig verletzten Eheleute auf dem einzigen dafür im Bonner Grundgesetz seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 ausdrücklich garantierten Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte im Wege der „Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechte-verletzung“, da sich das Finanzamt Cuxhaven grundgesetzwidrig der von Amts wegen vorzunehmenden ersatzlosen Aufhebung aller nichtigen Verwaltungsakte gegenüber dem anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Lenniger in Kenntnis der vorrangigen verfassungsrechtlichen Sach- und Rechtslage vorsätzlich verweigert. Das auch dieses keine irrige Rechtsauffassung des Richters i. R. Günter Plath sowie des angeschuldigten Antragstellers ist, zeigen zum Einen die entsprechenden Funde in den Protokollen des parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes sowie die ausdrücklich auf den Protokollen des parlamentarischen Rates basierenden Kommentarfunde des Richters und Chefprotokollführers des parlamentarischen Rates Kurt-Georg Wernicke und Holtkotten aus dem Jahr 1949 bis 1956 und zum Anderen die schriftliche Erklärung des Bundesbeauftragten für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe im auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland Markus Löning vom 29.06.2011, die da lautet:

„Der Grundrechtsschutz erfolgt vor deutschen Gerichten im Rahmen von Art. 19 IV GG umfassend und in der Regel durch die Anwendung entsprechender Gesetze implizit. Ich verweise dabei insbesondere auf Art. 19 IV Satz 2, der im Zweifel jedenfalls den ordentlichen Rechtsweg eröffnet.“

Über die heute haltlose Gültigkeit der mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 am 20.09.1945 ersatzlos aufgehobenen Justizbeitreibungsordnung im Rang einer „nur“ Rechtsverordnung wider Art. 123 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 129 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 GG kann es dem Grunde nach keine ernstzunehmende Diskussion geben. Auch vorkonstitutionelles Recht braucht in Gestalt einer „nur“ Rechtsverordnung ein Delegationsgesetz. Das kann wohl kaum das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934 mit seinem Art. V. heute noch sein. Dazu hat das BverfG in seiner Entscheidung BVerfGE 2, 307 vom 10.06.1953 bereits alles gesagt, was es zu Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen” als gesetzvertretende Rechtsverordnungen zu sagen gab, die sind nämlich gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschen. Das Anhängen der JBeitrO am 26.07.1957 an das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften unter V. sowie das Gesetz zur Änderung der JBeitrO vom 20.04.1972 sind kein dem Bonner Grundgesetz entsprechend legitimiertes Gesetzgebungsverfahren, so dass es die JBeitrO de fakto nicht gibt. Da helfen auch keine richterlichen Entscheidungen, würde doch die JBeitrO materiell des Bonner Grundgesetzes entsprechen. Dem steht die BverfGE 6, 32 denn auch entgegen, in der es heißt:

Gesetze sind nicht schon dann “verfassungsmäßig“, wenn sie formell ordnungsmäßig ergangen sind”

Weder das Gesetz zu Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 noch das Gesetz zur Änderung der JBeitrO vom 20.04.1972 lassen den Schluss zu, dass es sich um formell ordnungsgemäße Gesetzgebungsverfahren gehandelt hat, denn zum Ändern muss dem Gesetzgeber eine änderungsfähige Vorschrift überhaupt erst einmal vorgelegen haben. Das ist hier nicht der Fall gewesen.

Weitere Details zur Nichtigkeit der Justizbeitreibungsordnungvom 11.03.1937 liest sich hier:

“dem Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 mangelt es als Deklarationsgesetz im Artikel V für die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 am Gebot von Inhalt, Zweck und Ausmaß bis heute” (link)

“ungültige Justizbeitreibungsordnung von 1937 – die Chronik ergänzend” (link)

Und in der o. a. weiteren Beschwerde an das OLG Celle vom 17.07.2011 heißt es weiter:

Und nicht anders verhält es sich mit den dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland voll und ganz entsprechenden Rechtsansichten hinsichtlich des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, einer nach den Protokollen des parlamentarischen Rates zwingenden grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschrift, die der parlamentarische Rat in mehrfacher Beratung ausdrücklich gegen den Vorsitzenden des Ausschusses für Grundsatzfragen und späteren das sog. Zitiergebot mit seinem Kommentar zum Bonner Grundgesetz ausgehöhlt habenden Dr. Hermann von Mangoldt nicht nur in den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG formuliert hat. Der parlamentarische Rat hat dieses auch in seinem Hauptausschuss mehrfach gegen die Ansichten des Dr. Hermann v. Mangoldt beraten und schließlich verbindlich verabschiedet. An dem Wort „muss“ können weder irgendwelche wohl geschliffenen Kommentare, die aus dem zwingenden „muss“ ein „soll“ gemacht wissen wollen und sich dann erfreut äußern, dass es die Rechtslehre und die Rechtsprechung wider den klaren und unmissverständlichen Rechtsbefehl des Bonner Grundgesetzes mit dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr sonderlich Ernst nimmt, noch die Rechtsprechung des BverfG zuwider des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG etwas ändern. Das BverfG hat in seiner Entscheidung BverfGE 1, 14 vom 23.10.1951 sich in seinem 20. Leitsatz selbst wie folgt gebunden:

„Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.“

Auch die seit 2005 in Kommentaren auftauchenden und diskutierten Teilnichtigkeiten kommen nicht infrage. Dem steht der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 GG unverbrüchlich entgegen.

Bleibt noch der in den Raum gestellte Zweifel an der Gewähr des Richters i.R. Günter Plath, das Verfahren gemäß den Anforderungen des § 43a BRAO zu führen. Die einfachgesetzliche Vorschrift kann und darf einen Verteidiger nicht einschränken, wenn es wie im zugrunde liegenden Fall darum geht, den Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern. (siehe § 1 Abs. 3 BORA) Und exakt um diese Tatsache geht es in der seit 22 Jahren andauernden verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger mit der funktional und sachlich unzuständigen nds. Finanzverwaltung, vertreten durch das funktional und sachlich unzuständige nds. Finanzamt Cuxhaven.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird die Beschwerde vom 04.07.2011 nebst Anlagen als Anlage 1 gegen den Beschluss des AG Otterndorf vom 28.06.2011 vollinhaltlich zum Gegenstand dieser weiteren Beschwerde gemacht.

Nach alldem ist antragsgemäß zu entscheiden. (Hier nochmal der vollständige Wortlaut der weiteren Beschwerde als pdf-Datei)

Zur Anlage 1 ist hier bereits der nachfolgende aufschlussreiche Artikel erschienen:

Lex superior derogat legi inferiori – Das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige. Also geht die Norm auf der höheren Stufe der Normenhierarchie der nachrangigen vor und das bedeutet konkret, dass die Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG die Formulierung im § 18.1.1 EStG “wissenschaftlich und künstlerisch” seit 62 Jahren verdrängt hat, diese nur nichtig ist und von niemandem mehr benutzt werden kann und darf (link)

Zu Erhellung betreigen kann ggf. auch dieser sachbezogene Artikel

statt sich dem Bonner Grundgesetz als der ranghöchsten Rechsnorm der Bundesrepublik Deutschland und dem absoluten Vorrang der Grundrechte zu unterwerfen, fühlen sich die wider die Grundrechte tätigen Amtsträger beleidigt und übel nachgeredet, welch eine Absurdität (link)

Wie hat sich der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen zur Wirkweise und Durchsetzbarkeit der Grundrechte geäußert:

“Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.” (Prof. Dr. Jörn Ipsen, Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65)

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