Schwerer Raub durch Cuxhavener Finanzbeamte – dabei Amtshilfe leistende Polizei wird von Staatsanwalt Dr. Lahmann verfassungswidrig in straflose Vollstreckung von Steuerbescheiden umgedeutet
Am Dienstag, den 28.06.2011 erschien hier der Artikel:
Wegen schweren Raubes angezeigt – der Cuxhavener Finanzbeamte Japp, drei Spießgesellen und vier Polizeibeamte wegen Beihilfe zum schweren Raub am 15.06.2011 z. Nt. des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger in Otterndorf an der Niederelbe (Link)
Gleichzeitig wurde der Polizeistation in Otterndorf an der Niederelbe die entsprechende Strafanzeige zugeleitet, die diese scheinbar unbearbeitet an die StA Stade weitergeleitet hat.
Am 06.07.2011 schrieb der seit dem 20.06.2011 wegen Hochverrat angezeigte Staatsanwalt Dr. Lahmann, dass er das Ermittlungsverfahren wegen entfallener Strafbarkeit der Beschuldigten das Verfahren eingestellt habe, denn es besteht kein Anfangsverdacht. Begründet hat er diesen fehlenden Anfangsverdacht folgendermaßen:
“Sie missachten die verfassungsimmanenten Schranken. Auch die Kunstfreiheit ist – entgegen der Formulierung im Grundgesetz – nicht schrankenlos gewährleistet. Sie findet ihre Grenze in den anderen, kollidierenden Grundrechten (praktische Konkordanz). Nach einhelliger Auslegung des Grundgesetzes ist tatsächlich das “Einfallstor” für die Regelungsfreiheit des Gesetzgebers z.B. in Art. 2 GG, der Handlungsfreiheit, zu sehen, die von den einfachen Gesetzen eingeschränkt wird. Die Kunstfreiheit wird durch die einfachen Gesetze auf diese Weise beschränkt. Hierzu gehört auch die Steuergesetzgebung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wesentliches Rechtsgut darstellt. Das Finanzwesen ist in einem eigenen Abschnitt (Art. 104a ff. GG) geregelt. Die Gleichkeit und Einheitlichkeit der Besteuerung ist vom Grundgesetz geschützt, wie sich aus der Zusammenwirkung mit Art. 3 GG ergibt. Darum kann gegen Sie ein Steuerbescheid vollstreckt werden, ohne dass dies eine rechtswidrige Handlung darstellt. Die Wirksamkeit des EStG steht nicht in Frage; [...]“
Der Staatsanwalt Dr. Lahmann täuscht mit der Behauptung, dass die Wirksamkeit des EStG (Einkommensteuergesetz) nicht in Frage steht, über die auf der bereits grundgesetzlich im Rahmen der bundesdeutschen auf dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm basierenden Normenhierarchie gelösten aber seit 62 Jahren vorsätzlich nicht in die Tat umgesetzten Verfassungsfrage hinweg, die da nämlich lautet:
„ob die grundrechtsverpflichtete bundesdeutsche Finanzverwaltung, hier vertreten durch das Finanzamt Cuxhaven, nach der Steuervorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit dem § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG kollidierenden Formulierung ‚wissenschaftlich, künstlerisch’ die Einkünfte des anerkannten freischaffenden Künstlers aus dessen freischaffender künstlerischer Tätigkeit besteuern darf oder das Finanzamt dieses nicht darf, weil im Grundgesetz im Art. 5.3.1 GG steht, dass die Kunst absolut frei ist, somit kein einfaches Gesetz, wozu auch die Steuergesetze gehören, die Kunstfreiheit, respektive den ‚künstlerischen Werk- und Wirkbereich’ des freischaffenden Künstlers einschränken kann, geschweige denn darf, ist dieser doch gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewaltabsolut tabuisiert“.
Hier geht es um mehr als die Frage nach der Wirksamkeit des Einkommensteuergesetzes, hier geht es um die alles entscheidende Frage, ist die Bundesrepublik Deutschland das, für dassie gehalten wird, der Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als die unangefochtete ranghöchste Rechtsnorm oder nicht ? Warum die Freiheit der Kunst als absolutes Freiheitsgrundrecht und somit entgegen der o.a. Behauptung dieses Dr. Lahmann ein auch über sog. verfassungsimmanente Schranken zugunsten des Staates und seiner Institutionen nicht eingeschränkt werden kann, steht in der “ESRA–Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichtes augenfällig nachzulesen:
Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat.
Schon die ausdrückliche Aufnahme der Freiheit der Kunst in die Weimarer Verfassung (Art. 142 Satz 1: „Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.“) war eine Reaktion auf obrigkeitsstaatliche Bekämpfung neuer künstlerischer Entwicklungen (vgl. Kitzinger, in: Nipperdey, Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, 1929, Art. 142 Satz 1 WRV, S. 455 ff.).
Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig (vgl. Matz, in: Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n.F., Band 1 <1951>, S. 89 ff.).
Wie weitreichend die an den Tag gelegte Verfassungsfeindlichkeit dieses als Staatsanwalt tätigen Dr. Lahmann zu reichen scheint, machen der 1. und 4. Leitsatz der alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG zwingend bindenden “Mephisto-Entscheidung” des BverfG deutlich:
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm.Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
Sowohl dem wegen Hochverrates bereits angezeigten StA Dr. Lahmann als auch anderen vielleicht am Verfassungsrecht interessierten Laien sei noch der Hinweis mit auf den Weg gegeben, dass verfassungsimmanente Schranken nur solche Schranken sind, die sich aus dem System des Grundgesetzes mitgleichrangigen Grundrechten ergeben. Die Betonung liegt hier ausdrücklich auf “gleichrangig“. Stellt sich die Frage hinsichtlich des o.a. zitierten Einstellungsbescheides, woher dieser Dr. Lahmann die offensichtliche verfassungswidrige Erkenntnis nimmt, dass das absolute Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG und das allgemeine Gleichheitsgrundrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangige Grundrechte sind. Aus dem Bonner Grundgesetz stammt diese Erkenntnis de fakto nicht und nicht alles was bei Wikipedia veröffentlicht wird, entspricht tatsächlich auch den Regeln des Bonner Grundgesetzes.
An dieser Stelle soll aus dem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” von Prof. Dr. Gerhard Wolf, Lehrstuhl für Strafrecht an der Universität Frankfurt / Oder aus 1996 wie folgt zitiert werden:
„Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”
“Ein Richter oder ein anderer Amtsträger, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht und/oder ein ungültiges Gesetz anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”
Die o.a. verfassungswidrige grundgesetzfeindliche Einstellungsbegründung des StA Dr. Lahmann liest sich wie das “verfassungsfeindliche Gestottere” des RDir. Lutz Klug in seiner Eigenschaft als Vorsteher des funktional und sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven am 20.05.2008 vor dem damals bereits funktional und sachlich unzuständigen Finanzgericht in Hannover:
Solange jeoch tausende Finanzbeamte und Zöllner wider das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm und dem damit einhergehenden Rechtsstaatsprinzip ausdrücklich straffrei gestellt worden sind, selbst wenn sie vorsätzlich den einzelnen Bürger berauben und plündern, dann stimmt etwas im System der Bundesrepublik Deutschland mit dem absoluten Schutz und der Ausübung der Freiheitsgrundrechte nicht. Die Straffreitheit solchen verfassungswidrigen verbrecherischen Handelns ist ein Merkmal von Diktaturen und die sind gewöhnlich menschenverachtend, wie es das Dritte Reich auf deutschen Boden gewesen ist. Dort wurden die Juden, Künstler, Wissenschaftler und Andersdenkende erst durch die nationalsozialistische Finanzverwaltung systematisch und vollständig ausgeplündert bevor man sie ins Gas schickte, erschoss, aufhängte oder vielleicht auch sich selbst umbringen ließ. Die bundesdeutsche Finanzverwaltung legt seit 62 Jahren Jahren ähnliche Verhaltensmuster an den Tag, ist sie doch auch nahezu 1:1 aus der in Nürnberg hätte ebenfalls wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt hätte werden müssende nationalsozialistischen Finanzverwaltung hervorgegangen.
Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010 (link)
Im Schutz von Scheinlegalität rauben und plündern bundesdeutsche Finanzbeamte straffrei jedoch grundgesetzwidrig aufgrund eines verfassungswidrig gegebenen ministeriellen Versprechens aus dem Jahr 1951 und wenn es doch mal eng wird, hilft spätestens der Strafrichter als Verteidiger aus (link)
Tausende Finanzbeamte sind verfassungswidrig straffrei gestellt wenn sie vorsätzlich zugunsten des Staates den einzelnen Bürger mit fiktiven Steuerforderungen ausplündern, rechtsstaatlich unvorstellbar aber zutreffend (link)
Um welch eine Justiz, insbesondere Strafjustiz, es sich trotz des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in den deutschen Gerichten handelt, hat der Strafverteidiger Rolf Bossi in seinem Buch “Halbgötter in schwarz” deutlich zum Ausdruck gebracht. Zitat:
“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”
“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.
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