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Das Durchsetzen der Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG  des anerkannt freischaffende Künstler und Kriminalsbeamte a.D. Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau in Gestalt des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechts gemäß Art. 5.3.1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG werden nicht nur an den Amtsgerichten Cuxhaven und Otterndorf von dort verfassungswidrig wider Art. 97 Abs. [...]

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Das Durchsetzen der Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG  des anerkannt freischaffende Künstler und Kriminalsbeamte a.D. Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau in Gestalt des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechts gemäß Art. 5.3.1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG werden nicht nur an den Amtsgerichten Cuxhaven und Otterndorf von dort verfassungswidrig wider Art. 97 Abs. [...]

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