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Das Zitiergebot – die Fessel des Gesetzgebers

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG stellt eine Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränken sollende einfache Gesetze dar. Das Zitiergebot erfüllt dem Gesetzgeber gegenüber eine zwingend zu befolgende Warn- und Besinnungsfunktion und dient dem Grundrechtsträger im Rahmen des Bestimmtheitsgebots zu erkennen, welche einfachen, dem Grundgesetz und den Grundrechten gegenüber untergeordnete Gesetze die Grundrechte des Grundrechtsträgers einschränken können…

Sehr detaillierte Informationen finden Sie unter:

Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

Eine Antwort auf Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – die Fessel des Gesetzgebers

  • Sonnja Geiß sagt:

    Hallo!
    Ihr habt mir geholfen! Meine Klage in Den Haag kann ich fort führen. Wir wünschen uns ein freies Deutschland. Keine BRD unter der Knute der Allierten.
    Wir wünschen ALLEN noch ein ruhiges FEST!
    mfg
    Reiner u. Sonnja Geiß

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